Mit dem Bus durch ferne Länder: Dann gelten auch deren Maßstäbe

Frankfurt · Andere Länder, andere Maßstäbe. Das gilt auch in den schönsten Wochen des Jahres. Wer also mit dem Bus eine Rundreise unternimmt, der muss die üblichen Unannehmlichkeiten meist hinnehmen. Dazu fünf Gerichtsurteile.

Wer im Urlaub möglichst nahe an einem fremden Land und dessen Bewohnern sein will, muss sich den Gepflogenheiten vor Ort anpassen. Das gilt nach einer Reihe von Gerichtsurteilen auch für den Zustand von Reisebussen. Sie müssen demnach nicht den deutschen Standards entsprechen, sondern die landestypischen Maßstäbe erfüllen. Erhebliche Mängel in Komfort oder Sicherheit müssen jedoch nicht hingenommen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn anders lautende Zusagen vom Reisebüro gemacht wurden. Diese sind einzuhalten.
So war es auch bei einer Alaska-Rundreise im Sommer. Hier war die Klimaanlage in der Reisebeschreibung zugesichert worden. Aber vor Ort war es über 30 Grad warm, die Klimaanlage war kaputt und die Heizung nicht abzustellen. Die Urlauber durften deshalb laut Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main den Reisepreis um 20 Prozent mildern (Az.: 29 C 69/00-46). Die gleiche Quote billigte das Amtsgericht Hannover den Teilnehmern einer USA-Rundreise zu, die unter einem schmutzige Bus, einer defekten Klimaanlage, Irrfahrten und mangelnden Deutschkennnissen des Reiseleiters zu leiden hatten (Az.: 511 C 8509/01).

Diese und andere Gerichtsurteile zum Thema Urlaub finden sich in der aktuellen Reisemängel-Tabelle der Hochschule Kempten/ Fakultät Tourismus. Danach sind in manchen Gegenden der Welt die dort üblichen Minibusse mit Gepäckträger auf dem Dach durchaus üblich. Sie sind deshalb als reine Unannehmlichkeit hinzunehmen und rechtfertigen keine Minderung des Reisepreises. So das Amtsgericht Hamburg (Az.: 10 C 514/03).

Aber nicht alles, was man in Filmen oder seiner Fantasie mit einem Land in Verbindung bringt, muss vor Ort akzeptiert werden. So passt ein alter Reisebus mit abgenutzter Federung und nicht verstellbaren Sitzen zwar durchaus zu einer Australien-Rundreise. Wenn aber vom Reiseveranstalter eine Rundreise in einem luxuriösen Reisebus mit verstellbarem Komfortsitz versprochen wurde, dann ist der urige Bus ein Reisemangel. Und der betroffene Urlauber kann laut Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/ Main den Reisepreis um 20 Prozent mindern (Az.: 31 C 2352/03).

Die Höhe der Minderung hängt immer auch von den konkreten Umständen vor Ort und der jeweiligen Beeinträchtigung ab. Eine fehlende Klimaanlage trotz Zusicherung kann deshalb in einem heißen Land wie Australien schwerer wiegen als in einem eher kühlen Land. Wohl vor diesem Hintergrund billigte das Amtsgericht Bielefeld den Teilnehmern einer Irland-Rundreise wegen Fehlens der zugesicherten Klimaanlage lediglich siebeneinhalb Prozent Minderung des Reisepreises zu (Az.: 42 C 11/96). Das ist deutlich weniger als in den anderen Beispielfällen. Es kommt eben vor Gericht immer auf die Umstände des Einzelfalles an. wi

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