Wohin die Reise auch geht – Einer muss für die Tickets bezahlen

München · Was bestellt wird, das muss auch bezahlt werden. Dies gilt auch im Reiserecht. Dort dienen die Reiseunterlagen als Beleg für das, was bestellt worden und zu zahlen ist. Und wenn da etwas Falsches steht, kann das teuer werden.

Urlauber, die ihre Reise per Telefon organisieren, müssen aufpassen. Wenn sie ihre Buchungsdaten telefonisch durchgeben, müssen sie bei Erhalt der Unterlagen genau prüfen, ob die Daten korrekt aufgenommen wurden. Ansonsten ist ein Schadenersatzanspruch bei einem tatsächlichen oder möglichen Fehler des Reisebüros ausgeschlossen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München (AZ 233 C 1004/13).

Der Fall: Ende Juli 2012 rief eine Münchnerin in einem Reisebüro an. Sie wollte für sich und ihre Familie Flüge von Antalya nach München für Anfang September 2012 buchen. Am gleichen Tag ging die Frau anschließend ins Reisebüro, holte die Unterlagen ab und unterschrieb die Buchung. Alles schien klar zu sein. Am Reisetag in Antalya gab es aber eine Überraschung. Dort stellte die Klägerin plötzlich fest, dass ihre Flugtickets ab München ausgestellt waren. Sie hatte also Tickets in die falsche Richtung und musste neue kaufen.

Die zusätzlichen Kosten in Höhe von 1070 Euro forderte die Frau vom Reisebüro. Schließlich habe sie beim Telefonat ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt. Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Daraufhin klagte die Reisende vor dem Amtsgericht München.

Der Richter wies die Klage ab. Begründung: Es könne offen bleiben, welchen Inhalt das Telefonat gehabt habe. Die Klägerin habe auf jeden Fall vor Ort eine Buchung unterzeichnet, auf welcher unmissverständlich ein Flug für vier Teilnehmer von München nach Antalya aufgeführt gewesen sei. Sollte sie daher tatsächlich im vorherigen Telefonat etwas anderes bestellt haben, stelle die ungeprüfte Unterzeichnung des Buchungsauftrages zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin dar. Ein möglicher Schadenersatzanspruch sei daher ausgeschlossen. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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