Autounfall: Versicherung kann auch gegen Willen des Fahrers zahlen

München · Eine Kfz-Versicherung prüft selbstständig, ob sie nach einem Unfall zur den gegnerischen Schaden zahlen will oder nicht. Der Wille ihres Versicherungsnehmers wird dabei zur Nebensache.

"Ich bin an dem Autounfall nicht Schuld, also zahle ich auch den Schaden nicht." So wehrte sich ein Autofahrer nach einem Unfall in München. Aber seine Versicherung zahlte laut Rechtsportal Juris trotzdem. Das Amtsgericht München gab ihr Recht und stellte klar, dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer auch ohne Einwilligung seines Versicherungsnehmers für den gegnerischen Schaden zahlen darf (Az.: 333 C 4271/12).

Der Geschädigte im vorderen Auto wandte sich an die Versicherung des hinteren Autos und bat um Regulierung des Schadens. Nach eingehender Prüfung zahlte die Versicherung schließlich den Schaden und stufte den Versicherungsnehmer des hinteren Autos von Schadensklasse 35 auf Schadensklasse 50 hoch. Der Betroffene musste daher 170 Euro mehr im Jahr bezahlen. Dagegen wehrte sich der Mann. Er war der Meinung, die Versicherung hätte nicht bezahlen dürfen. Die Kratzer an der Stoßstange des anderen Wagens würden nicht von ihm stammen, sondern seien bereits vorhanden gewesen. Ein Schadenersatzanspruch hätte daher nicht bestanden. Also klagte der Mann vor dem Amtsgericht gegen seine Versicherung. Er forderte die Rückstufung in die Schadenklasse 35 und die Erstattung der erhöhten Beiträge.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Begründung: Der Kfz-Haftpflichtversicherer sei grundsätzlich dazu bevollmächtigt, gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Ansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren. Ob die Versicherung freiwillig zahle, oder die Zahlung ablehne, stehe grundsätzlich in ihrem Ermessen. Dabei komme es nicht nur darauf an, ob sich der Unfall tatsächlich so ereignet habe, wie vom Unfallgegner behauptet. Die Versichererung dürfe vielmehr auch dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Vorrang geben und wirtschaftliche Erwägungen anstellen. Zudem müsse sich die Versicherung nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen.

Im konkreten Fall habe die Versicherung vor diesem Hintergrund zahlen dürfen, so das Gericht. Das Unternehmen habe sich mit der Schadensregulierung gut fünf Monate Zeit gelassen. Die Aufklärung des Sachverhalts habe dabei ergeben, dass der Versicherte mit seinem Auto hinter dem Wagen des Geschädigten fuhr und so stark bremsen musste, dass das ABS seines Kraftfahrzeugs ansprang. Zudem habe die polizeiliche Untersuchung ergeben, dass sich an beiden Fahrzeugen in gleicher Höhe Kratzer befanden. Es sei daher aus Sicht der Versicherung nicht völlig unangemessen gewesen, den Schaden zu regulieren. Man könne ihr auch nicht vorwerfen, dass sie kein teures Sachverständigengutachten angefordert habe. Schließlich sei die Höhe des Schadens mit 1 285 Euro relativ niedrig gewesen. red/wi

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