Jugendliche testen Schrottauto und bauen einen Unfall - Wer bezahlt?

Brandenburg · Auch auf einem privaten Gelände sollte man nicht mit einem abgemeldeten Schrottauto ohne Versicherungsschutz fahren. Denn bei einem Unfall kann das richtig teuer werden.

Brandenburg. Pech für einen 17-Jährigen und einen 12-Jährigen, die ohne Führerschein mit einem abgemeldeten Auto Fahrübungen gemacht haben. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat laut Rechtsportal Juris entschieden, das die beiden jungen Leute für Schäden haften müssen, die sie an einem anderen Fahrzeug verursacht haben (Az.: 6 U 36/12).
Der Fall: Im April 2009 bastelten die Jungendlichen an einem abgemeldeten Auto herum, das der Mutter des älteren der beiden gehörte. Das Auto war auf einem Privatgrundstück abgestellt. Der 17-Jährige machte Fahrübungen und fragte den 12-Jährigen, ob er nicht auch einmal eine Runde drehen wollte. Der Jüngere setzte sich auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Als die beiden auf diese Weise anfahren wollten, machte das Fahrzeug einen Satz nach vorn. Dabei stieß es gegen einen anderen Wagen, der auf dem Grundstück stand. Der erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kam für diesen Schaden nicht auf, weil das von den beiden Jugendlichen geführte Fahrzeug abgemeldet war.

Also war die Justiz am Zug - zunächst im Strafrecht. Hier stellte die Staatsanwaltschaft die gegen die Jugendlichen eingeleiteten Strafverfahren ein. Eine Bestrafung des jüngeren der beiden Fahrer schied aus, weil er strafunmündig war. Der ältere konnte nicht bestraft werden, weil der Unfall sich nicht im öffentlichen Verkehr abgespielt hatte.
Im Zivilrecht hatten die beiden Freunde nicht so viel Glück. Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte sie zum Ersatz des Sachschadens. Motto: Die beiden zum Unfallzeitpunkt noch minderjährigen Fahrer hätten angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können. Die Klage gegen die Eigentümerin des abgemeldeten Autos wies das Landgericht jedoch ab. Auch eine Nutzungsentschädigung sprach es dem Geschädigten nicht zu. Der ging deshalb in Berufung. Mit Erfolg.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass der Kläger auch von der Eigentümerin des Unfallfahrzeugs Schadensersatz beanspruchen kann. Nach Auffassung des Oberrichter haftet die Mutter des 17-Jährigen als Halterin nämlich auch dann auf Schadensersatz, wenn sie ihren Sohn ermahnt habe, nicht mit dem abgemeldeten Fahrzeug zu fahren. Denn sie habe gewusst, dass ihr Sohn an dem Fahrzeug gearbeitet habe. Sie habe ihrem Sohn damit das Fahrzeug überlassen und ihm seine Benutzung ermöglicht. Sie hafte zusammen mit den jugendlichen Fahrern auch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit, die der Geschädigte gebraucht hätte, um ein vergleichbares Fahrzeug wieder zu beschaffen. Insgesamt müssen die drei Verurteilten rund 3.800 Euro an den Geschädigten zahlen. Viel Geld für eine kurze Probefahrt. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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