Auch bei Dauerurlaub wird zu Hause die Hundesteuer fällig

München · Hundehalterin verliert Prozess: Auch wer mit seinem Tier für Monate auf Urlaub oder zur Arbeit in der Ferne weilt, muss zu Hause Hundesteuer zahlen.


München. Der Verwaltungsgerichtshof München hat entschieden, dass eine Gemeinde auch dann Hundesteuer erheben darf, wenn ein Hund sich nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern seinen Halter auch an entfernte Orte begleitet (Az.: 4 B 12.1389).
Die Kommune in dem von Juris veröffentlichten Fall hat eine Hundesteuersatzung erlassen und zieht auf deren Grundlage die Hundehalter in ihrem Gemeindegebiet zur Zahlung von Hundesteuer heran. Dagegen wandte sich eine Hundehalterin - unter anderem mit dem Argument, dass das gesetzliche Merkmal der "Örtlichkeit" der Steuer nicht gegeben sei. Es bestehe kein hinreichender Bezug zur Gemeinde, weil es heute weithin üblich geworden sei, dass Hunde ihren Halter auch an entferntere Orte begleiteten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der Frau abgewiesen. Nach Feststellung der Richter ist die Gemeindesatzung rechtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich insbesondere um eine "örtliche" Steuer. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Steuer sei nicht der tatsächliche Aufenthaltsort eines Hundes, sondern das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet. Hundehalter sei jemand, der den Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen habe. Liege der Haushalt oder Betrieb im Gebiet der Gemeinde, sei der erforderliche örtliche Bezug gegeben. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn der Halter seinen Hund an Orte außerhalb des Gemeindegebiets mitnehme, wie etwa zum Arbeitsplatz, zu Freizeitaktivitäten oder in den Urlaub.
Auch mit ihren weiteren Einwänden gegen den Hundesteuerbescheid hatte die Klägerin keinen Erfolg. Insbesondere darf nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für alle Hunde, die einer sogenannten Kampfhunderasse angehören, eine erhöhte Hundesteuer erhoben werden. Dies gelte selbst dann, wenn im Einzelfall durch einen Wesenstest nachgewiesen ist, dass bei dem betreffenden Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorliegt. red/wi

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