Rechts-Tipp zum Verkehrsrecht Nur langsam: Kein Reißverschlussprinzip bei Hindernis im Weg

München · Achtung: Das so genannte „Reißverschlussprinzip“ gilt nicht bei stellenweise blockierter Fahrbahn. Wer vor einem Hindernis die Fahrspur wechseln will, muss deshalb aufpassen. Vorfahrt haben die Fahrzeuge auf der freien Spur.

 Augen auf beim Wechsel der Fahrspur. Symbolfoto.

Augen auf beim Wechsel der Fahrspur. Symbolfoto.

Foto: gms/ADAC

München. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Autofahrer, der wegen eines Hindernisses auf seiner Spur die Fahrbahn wechselt, jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen muss. Ein Autofahrer, der die andere, freie, Spur benutzt, muss den Spurwechsler nicht einfahren lassen (Az.: 334 C 28675/11).

Der Fall laut Rechtsportal Juris: Anfang September 2011 befuhr eine Autofahrerin mit ihrem VW Cabrio auf einer Straße in München die linke der zwei Fahrbahnen. Ein Möbelwagen, der in der Straße auf eben dieser Spur parkte, zwang sie zum Halten. Als sie auf die rechte Spur wechselte, kam es zu einem Zusammenstoß mit der Fahrerin eines Fiat Puntos. Kotflügel, Stoßfänger und das rechte Vorderrad des Cabrios wurden beschädigt. Die Reparaturkosten (1 633 Euro), die Kosten für das Sachverständigengutachten (370 Euro) sowie Nutzungsausfall für zwei Tage in Höhe von 68 Euro wollte die Cabriobesitzerin von der Fahrerin des Fiat Punto ersetzt bekommen. Diese und ihre Versicherung weigerten sich zu zahlen. Schließlich habe die Fahrerin des Cabrios beim Spurwechsel nicht aufgepasst. Nach Ansicht der Cabrio-Fahrerin sei dagegen die andere Fahrerin rücksichtslos und extrem unaufmerksam gewesen. Sie erhob Klage vor dem Amtsgericht. Ohne Erfolg

Nach Feststellung des Gerichts beruht der Unfall auf einem Spurwechsel der Klägerin. Bei einem solchen Spurwechsel obliege es nach der Straßenverkehrsordnung dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Unter Umständen müsse er anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen. Die Punto-Fahrerin sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip - bei dem wechselweise Autos von zwei Seiten auf eine Fahrbahn geleitet werden - gelte nur beim Wegfall einer Spur. Es gelte aber nicht, wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur durch ein Hindernis wie einen Möbelwagen blockiert sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

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