Autsch: Kein Schmerzensgeld nach Sturz vom Volksfest-Prügelbalken

Osnabrück · Wer sich zum Spaß auf einem Volksfest im Ring oder auf einem Balken prügelt, der muss mit den möglichen Risiken leben. Auch wenn es hinterher richtig weh tun sollte.

Osnabrück. Das Landgericht Osnabrück hat entschieden, dass einem Volksfestbesucher kein Schmerzensgeld wegen des Sturzes vom Prügelbalken auf einem historischen Volksfest in Lingen zusteht (Az.: 2 O 2331/11).

Seine eigene Lebensgefährtin hatte den Mann laut Rechtsportal Juris vom Balken geworfen. Er wurde schwer verletzt und verklagte den Veranstalter des historische "Kivelingsfestes", auf dem eine Attraktion der so genannte Prügelbalken war. Bei diesem Spiel sitzen sich zwei Personen auf einem Holzbalken gegenüber. Unterhalb des Holzbalkens befinden sich Strohballen. Die Personen versuchen nun, sich gegenseitig mittels mit Watte gefüllter Säcke von dem Balken herunterzuschlagen. Der Kläger nahm an diesem Spiel zusammen mit seiner Lebensgefährtin teil und erhielt im Laufe des Spiels von seiner Lebensgefährtin einige Schläge. Er verlor das Gleichgewicht und fiel vom Balken auf das 1,5 Meter tiefer liegende Stroh. Bei diesem Sturz zog er sich unter anderem einen Bruch des ersten Halswirbels zu. Er verlangte daraufhin Schmerzensgeld.

Das Landgericht Osnabrück hat seine Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen und auf die Widerklage des Beklagten festgestellt, dass dem Kläger aus dem Vorfall keine Ansprüche zustehen. Die Richter sind der Ansicht, dass der Veranstalter des Volksfestes seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Begründung: Eine jeden Unfall ausschließende Verkehrssicherheit lasse sich nicht erreichen. Es sei für den Kläger offenkundig gewesen, dass er sich auch bei einem regelgerechten Spiel möglicherweise verletzen konnte.

Die Fläche unterhalb des Balkens sei ausreichend mit Strohballen und einer zusätzlichen Schicht von etwa 25 Zentimeter lockerem Stroh abgepolstert gewesen. Weiche Matten hätte der Beklagte nicht auslegen müssen, weil dies dem Charakter des Festes nicht gerecht worden wäre und es möglicherweise auch bei Verwendung der Matten zu den Verletzungen gekommen wäre. Es handele sich um einen tragischen Unfall, bei dem sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert habe. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege hingegen nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. red/wi

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