Kind darf den Familiennamen seiner Pflegeeltern annehmen

Mainz · Kinder brauchen Zuneigung, Geborgenheit und Sicherheit. Wenn sie diese auf Dauer in einer Pflegefamilie erhalten, dann kann ihr alter Nachname unter Umständen durch den Familiennamen der Pflegeeltern ersetzt werden.

 Rechtliche Hürden machen Adoptionen in Deutschland zu einer langwierigen Angelegenheit. Symbolfoto: dpa

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Der Familienname eines Kindes kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden (Az.: 4 K 464/14.MZ).

Das betroffene Kind ist heute zehn Jahre alt. Es lebt seit seiner Geburt bei Pflegeeltern und trägt bislang den Familiennamen seiner leiblichen Mutter. Auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern soll der Familienname des Kindes geändert werden. Die zuständige Verbandsgemeinde gab dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern statt und führte zur Begründung aus, dass eine Namensänderung zur dauerhaften Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich sei. Gegen diese Änderung des Namens klagte der leiblichen Vaters des Kindes, der die Interessen der leiblichen Eltern unnötig zurückgesetzt sieht. Eine Namensänderung ist seiner Ansicht nach nicht notwendig, um seinem Kind Sicherheit zu vermitteln; sie schade vielmehr der Bindung zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Nach Feststellung der Richter liegt ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens vor. In Fällen eines in Dauerpflege aufwachsenden Kindes sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts notwendig, aber auch ausreichend, dass die Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich sei und dass überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstünden.

Im vorliegenden Fall bestehe eine intensive Beziehung des Kindes zu den Pflegeeltern, die es auch zukünftig zu stabilisieren gelte. Das Interesse des leiblichen Vaters trete dahinter zurück, so das Gericht. Wobei insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass das Kind schon bisher einen anderen Familienname trage als den des leiblichen Vater. wi

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