Brand in Teeküche des Büros: Muss Angestellte den Schaden bezahlen?

Schleswig · Eine Feuerversicherung ist eine gute Sache. Wenn es brennt, dann übernimmt sie zunächst den Schaden. Aber dann macht sie sich auf die Suche nach Schuldigen und nimmt die eventuell in Regress. So wie im Fall einer Angestellten nach dem Brand in der Teeküche.

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Eine gute Nachricht für Arbeitnehmer kommt aus Schleswig. Das dortige Oberlandesgericht hat entschieden: Wenn eine Angestellte fahrlässig einen Brand in der Teeküche ihres Arbeitgebers verursacht, dann muss sie nicht zwingend für den Schaden gerade stehen. Der Gebäudeversicherer, der für die Kosten der Schadensbeseitigung nach dem Brand aufgekommen ist, kann demnach keinen Rückgriff gegen die Arbeitnehmerin nehmen. Das gilt auch dann, wenn diese den Brand in der Teeküche außerhalb der Arbeitszeit fahrlässig verursacht hat. Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts wies deshalb die entsprechende Klage des Gebäudeversicherers gegen die Frau zurück. Aus Sicht der Richter ist die Arbeitnehmerin in den zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer vereinbarten Regressverzicht bei fahrlässigem Verhalten einbezogen (Az. 16 U 58/14).

Zum Sachverhalt: Der Klägerin ist der Gebäudeversicherer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes. Im Erdgeschoss befand sich die Hausverwaltung der Eigentümerin, im ersten Stock waren gewerbliche Räume vermietet. Zu den vermieteten Räumen gehörte eine Teeküche, in der sich auf einem Cerankochfeld abgestellt zwei Kaffeemaschinen befanden. Die beklagte Frau arbeitete jeweils am Vormittag für die Eigentümerin des Gebäudes im Erdgeschoss und am Nachmittag für den Mieter in der ersten Etage. Sie erledigte Büroarbeiten. In den frühen Morgenstunden kochte sie sich vor Beginn der Büroarbeiten für die Gebäudeeigentümerin in der Teeküche im ersten Stock einen Kaffee mit einer der Kaffeemaschinen und rauchte eine Zigarette, was dort erlaubt war. Dann ging die Frau zur Arbeit. Später wurde Rauch aus der Teeküche gemeldet und die Feuerwehr gerufen. Die löschte den Brand in der Teeküche und meldete ein eingeschaltetes Kochfeld als Brandursache. Für die Versicherung war damit der Fall klar: Die Frau habe das Kochfeld eingeschaltet, wodurch die dort abgestellte Kaffeemaschine in Brand geraten war. Damit sei die Büroangestellte für den Schaden verantwortlich und müsse Schadensersatz bezahlen.

Dieser Argumentation folgen die Richter nicht. Sie stellten zwar fest, dass die Frau aller Wahrscheinlichkeit nach den Brand verursacht habe. Trotzdem könne der Gebäudeversicherer seine Regressansprüche gegenüber der Arbeitnehmerin nicht durchsetzen, weil zu deren Gunsten ein Regressverzicht greift. Begründung im Detail: Aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags, der zwischen Hauseigentümer und Versicherer geschlossen ist, ergibt sich, dass dieser Vertrag einen Regressverzicht auf mehreren Ebenen enthält. Da ist zunächst einmal ein solcher Verzicht zu Gunsten des Hauseigentümers und Mieters, sofern der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Das ist logisch, weil ansonsten die Feuerversicherung keinen Sinn machen würde.

Dieser Regressverzicht gilt nach Feststellung der Oberrichter aber auch zu Gunsten von Personen, die dem Mieter nahe stehen. Hierzu gehörte die Büroangestellte. Sie befand sich im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten in den Räumen, die von ihrem Arbeitgeber angemietet waren. Das Kaffeetrinken in den Räumen diente offenbar ihrer Vorbereitung vor dem beginnenden Arbeitstag, ähnlich wie ein eventuell erforderliches Umziehen für die Arbeit. Sie besaß einen Schlüssel für die Mieträume, in denen der Brand ausgebrochen war und konnte sich in den Räumen jederzeit aufhalten.

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