Spielsucht: Angestellter greift in die Kasse und wird fristlos entlassen

Düsseldorf · Ausgerechnet im Ordnungsamt arbeitete ein spielsüchtiger Angestellter. Er griff in die Kasse, kassierte überhöhte Gebühren für das Aufstellen von Glücksspielgeräten. Insgesamt soll er mehr als 100.000 Euro veruntreut haben.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kündigung eines spielsüchtigen Verwaltungsfachangestellten, der mehr als 100.000 Euro veruntreut hatte, auch ohne ein vorher durchgeführtes abgestuftes Sanktionsverfahren wirksam war (Az.: 2 Ca 3420/14 - Juris):
Im konkreten Fall hatte der betroffene Angestellte insgesamt 33 Tat- oder Verdachtskündigungen bekommen. Er war bis dahin seit etwa 23 Jahren im Ordnungsamt der beklagten Stadt Hilden als Verwaltungsfachangestellter beschäftigt. Die Stadt wirft ihm vor, gebührenpflichtige Erlaubnisse, beispielsweise zum Betrieb einer Schankwirtschaft und zur gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten, erteilt und die - zum Teil überhöht festgesetzten - Gebühren selbst vereinnahmt zu haben. Die insgesamt veruntreute Summe beläuft sich auf mehr als 100.000 Euro.

Der Mann hat die ihm zur Last gelegten Taten zwar eingeräumt, aber die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihm dennoch nicht kündigen dürfen. Auf Grund seiner Spielsucht fehle ihm die Impuls- und Steuerungsfähigkeit, so dass ihm die Handlungen nicht vorwerfbar seien. Entsprechend einer bei ihr geltenden "Dienstvereinbarung Sucht" sei die Stadt deshalb verpflichtet gewesen, vor dem Ausspruch einer Kündigung zunächst ein abgestuftes Verfahren zu durchlaufen. Dieses Verfahren sehe bei suchtbedingtem Fehlverhalten ein Erstgespräch, ein Zweitgespräch, eine Ermahnung, eine erste Abmahnung und weitere Abmahnungen vor. Die Stadt, für die seine Spielsucht offensichtlich gewesen sei, habe demnach ihre Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die gegen die Kündigungen gerichtete Klage abgewiesen und bereits die erste Kündigung als wirksam eingestuft. Nach Auffassung des Gerichts ist die "Dienstvereinbarung Sucht" nicht einschlägig. Die Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass das darin geregelte abgestufte Sanktionsverfahren Pflichtverletzungen wie Verspätungen oder qualitative Fehlleistungen betreffe, die auf typischen, suchtbedingten Ausfallerscheinungen beruhten, nicht aber strafbare Handlungen. Die Darlegungen des Klägers zu seiner angeblichen Steuerungsunfähigkeit seien nicht hinreichend konkret. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar erklärt worden, warum der Kläger - was unstreitig ist - seine Pflichten immer wieder auch ordnungsgemäß habe erfüllen können.

Das Gericht weiter: Im Übrigen könne eine außerordentliche, fristlose Kündigung, für die das Gesetz nicht zwischen verhaltens-, personen- und betriebsbedingten Gründen differenziere, auch auf eine nicht schuldhaft begangene, schwere Pflichtverletzung gestützt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. red/wi

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