Hotel nur für Erwachsene: Preisminderung bei Kinderlärm

Hannover · Der Lärm von Kindern ist auch im Urlaub grundsätzlich hinzunehmen und kein Reisemangel. Etwas anderes könnte lediglich gelten, wenn ein Hotel ausdrücklich nur für Erwachsene gedacht ist.

Ist der Lärm von spielenden Kindern in einem Hotel für Erwachsene ein Reisemangel? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Hannover beschäftigen. Am Ende fällte die Richterin ein salomonisches Urteil: Sie wies die Klage auf (weitere) Minderung des Reisepreises wegen des Kinderlärms zwar ab. Sie stellte aber gleichzeitig klar, dass im konkreten Fall eine freiwillige Erstattung von 10 Prozent des Reisepreises durch das Reisebüro nicht zu beanstanden sei.

Damit zu den Einzelheiten des Falles: Der spätere Kläger hatte für zwei Personen eine 14-tägige Reise in die Türkei zum Preis von 2804 Euro gebucht. Das Mindestalter für das ausgewählte Hotel betrug 18 Jahre. Zehn Tage vor Antritt der Resie wurde dem Mann dann jedoch mitgeteilt, dass nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dass Kinder in der Anlage angetroffen werden. Dem Urlauber wurde deshalb eine gebührenfreie Reiseänderung oder /-stornierung angeboten. Der Mann reiste dennoch in die Türkei und rügte vor Ort die Anwesenheit von etwa 20 Kindern. Nach seiner Rückkehr gewährte ihm das Reisebüro eine Preisminderung von zehn Prozent und zahlte 280 Euro zurück. Der Urlauber wollte mehr. Er behauptete, die Kinder hätten am Pool, beim Essen und am Strand den ganzen Tag Lärm und Unruhe erzeugt. Er hielt die Reise für insgesamt wertlos und beantragte vor Gericht die Zahlung von weiteren 2504 Euro nebst Anwaltskosten von 334,95 Euro.

Das Gericht wies diese Klage ab und stellte fest: Auch für den Fall, dass die Geräusche von Kindern und Familien einen Mangel darstellen würden, sei dieser durch die freiwillige Erstattung von 280 Euro ausgeglichen worden. Das zeige ein Blick in die Rechtsprechung. Dort werde für Bauarbeiten auf einem Hotelgelände, je nach Intensität des Lärms, eine Reisepreisminderung von zehn bis 50 Prozent gewährt. Bei der Bestimmung der Höhe einer angemessenen Ausgleichszahlung sei aber zu berücksichtigen, dass Kinderlärm, anders als die Geräusche eines Presslufthammers, als sozialadäquat hinzunehmen ist. Zudem sei zu Bedenken, dass eine völlige Ruhe im Poolbereich auch bei ausschließlich volljährigen Gästen in der Hochsaison in Zeiten des Massentourismus nicht zu erwarten ist. Deshalb sei im konkreten Fall eine Minderung von zehn Prozent des Reisepreises als Kompensation in jedem Fall ausreichend gewesen (Az: 558 C 2900/14).

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