Wenn Kinder mit gefährlichen Sachen spielen Kind schießt mit Softair-Pistole und verletzt Spielkameraden am Auge: Muss die Mutter zahlen?

Oldenburg · Lass die Kinder doch spielen! Wenn die Kinder mit gefährlichen Gegenständen spielen, dann ist diese Einstellung der Eltern fatal. Sie kann buchstäblich ins Auge gehen und schwere Verletzungen mit lebenslangen Folgen verursachen. Dazu unsere Rechts-Tipp.

 Mutig sein - ganz ohne Waffen: Ein Junge kriecht durch eine dunkle Betonröhre auf einem Spielplatz. Acht Meter Dunkelheit und Enge gilt es zu bewältigen. Da sollte man kein Angsthase sein.

Mutig sein - ganz ohne Waffen: Ein Junge kriecht durch eine dunkle Betonröhre auf einem Spielplatz. Acht Meter Dunkelheit und Enge gilt es zu bewältigen. Da sollte man kein Angsthase sein.

Foto: picture alliance / dpa/Arne Dedert

Die Welt der Kinder steckt voller Geheimnisse und Abenteuer. Im Spiel können sie das ausleben und verarbeiten. Ob dabei das Benutzen von Spielzeug-Waffen sinnvoll ist, dürfte zumindest fraglich sein. So genannte Softair-Waffen, die mit Luftdruck Geschosse abfeuern, sind jedenfalls kein Spielzeug. Es sind gefährliche Gegenstände, die schwerwiegende Verletzungen mit Folgeschäden verursachen können.

Wer seine Kinder unbeaufsichtigt mit solchen gefährlichen Sachen spielen lässt, der muss deshalb unter Umständen wegen Verletzung seiner elterlichen Pflichten haften, falls jemand beim Spielen verletzt wird. Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg gegen eine Mutter aus Niedersachsen. Sie musste einem Spielkameraden ihres Sohnes nach eine Augenverletzung durch eine Softair-Waffe 5000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen.

Nach Feststellung der Richter muss die Frau haften, weil sie ihren Sohn beim Spielen mit einer Softair-Pistole nicht ausreichend überwacht hat. Insgesamt vier Kinder im Alter zwischen 10 und 13 Jahren hatten zusammen auf einem Parkplatz gespielt. Der Sohn der späteren Beklagten und ein weiteres Kind hatten Softair-Pistolen dabei und trugen Schutzbrillen. Die beiden anderen Kinder hatten einen solchen Schutz nicht. Als der Sohn der Frau mit seiner Waffe schoss, wurde sein Gegenüber im Gesicht getroffen und am linken Auge schwer verletzt. Der Haftpflichtversicherung der Mutter wollte den so entstandenen Schaden lediglich zu 25 Prozent übernehmen. Die Gerichte nahmen dagegen eine hundertprozentige Haftung der Mutter an.

Dazu das Oberlandesgericht: Softair-Pistolen seien Gegenstände mit deutlich erhöhtem Gefahrenpotenzial. Sie könnten zwar regelmäßig keine lebensgefährlichen Verletzungen herbeiführen, seien aber geeignet, nicht unerhebliche Verletzungen an empfindlichen Körperteilen zu verursachen. Hinzu komme als spezifische Gefahr bei Jugendlichen, dass sich beim Einsatz solcher Softair-Waffen ein Wettkampfgefühl bis hin zu einem übersteigerten "Jagdeifer" entwickeln könne, was zum gefährlichen, unüberlegten, ungesteuerten und exzessiven Einsatz der "Spielzeugwaffen" führen könne.

Die Richter weiter: Zumindest für Kinder, die noch keine 14 Jahre alt sind, sei es im Hinblick auf die Gefährlichkeit dieser Gegenstände erforderlich, dass die Sorgeberechtigten eine umfassende Kontrolle über den Einsatz solcher Softair-Waffen durch ihre Kinder behalten. Es müsse insbesondere gewährleistet sein, dass zeitnah eingegriffen werden könne, wenn etwa durch die Art des Spiels, die Spielteilnehmer oder deren Verhalten sich konkrete, besondere Gefahren ergeben.

Einer solchen umfassenden Aufsichtspflicht mit entsprechender Kontrolldichte ist die allein erziehende Mutter aus Sicht der Richter nicht nachgekommen. Abgesehen von einer angeblich erfolgten allgemeinen Ermahnung, die Softair-Pistole nur nach Anlegung des dafür vorgesehenen Gesichts- beziehungsweise Augenschutzes einzusetzen und auf solche Schutzmaßnahmen auch bei anderen Spielteilnehmern zu bestehen, habe die Mutter ihren Sohn weitgehend unkontrolliert schalten und walten lassen. Dabei habe der Mutter klar sein müssen, dass ihr Sohn diese Anweisungen nur schwer gegenüber anderen Kindern durchsetzen konnte, wenn diese auch gerne an dem aus ihrer Sicht faszinierenden Spiel teilnehmen wollten, aber über keine Schutzausrüstung verfügten.

Neben dem Ausgleich für die bereits erlittenen Schäden muss die Mutter auch künftig damit rechnen, vom verletzten Kind in Anspruch genommen zu werden. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass durch die Verletzungen das linke Auge lichtempfindlicher geworden ist. Dies kann im Alter zu chronischen Bindehaut-Rötungen führen. Darüber hinaus besteht die Gefahr einer in 10 bis 20 Jahren eintretenden vorzeitigen Linsentrübung, die eine risikoreichere Graue-Star-Operation zur Folge haben kann. Schließlich kann die Eignung für bestimmte Berufe, beispielsweise im Flugverkehr und in der Seefahrt eingeschränkt sein. Der Senat stellte deshalb fest, dass auch künftige Schäden von der Mutter zu ersetzen sind (Az.: 5 O 231/12)

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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