Fiskus muss nicht blechen, wenn jemand Benzin statt Diesel tankt

München · Aus der Traum. Kurze Zeit durften Berufspendler hoffen, die versehentlich Benzin statt Diesel getankt und ihren Motor beschädigt haben. Aber der Bundesfinanzhof akzeptiert die Reparaturausgaben nicht als Werbungskosten.

Die Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit deckt auch außergewöhnliche Kosten ab. Dazu gehören beispielsweise die Ausgaben für die Reparatur eines Autos, dessen Fahrer versehentlich Benzin statt Diesel getankt hat. Die entsprechenden Kosten dürfen demnach nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof in München entschieden (Az.: VI R 29/13).

Der betroffene Autofahrer hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin statt Diesel getankt. Dieser kleine Fehler verursachte einen Motorschaden, der für mehr als 4200 Euro repariert werden musste. In seiner Einkommenssteuererklärung beantragte der Mann deshalb neben der Entfernungspauschale (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) auch die Berücksichtigung der Reparaturaufwendungen in Höhe von 4200 Euro. Das Finanzamt versagte dem Autofahrer die Anerkennung dieser Ausgaben als zusätzliche Werbungskosten. Der Mann klagte und bekam in erster Instanz vor dem Finanzgericht Recht. Die Finanzrichter waren der Ansicht, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.

Der Bundesfinanzhof sieht das anders und hat das Urteil erster Instanz aufgehoben. Er hat entschieden, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des Paragrafen 9 Absatz 2 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes ("sämtliche Aufwendungen"), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung bestünden nicht, so der BFH. red/wi

Dazu auch: www.saarbruecker-zeitung.de/recht/freizeit-auto-wellness/art272717,4859504

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