Erbgut-Risiko: Krankenkasse muss Sterilisation trotzdem nicht bezahlen

Celle · Empfängnisverhütung ist weitgehend Privatsache. Eine gesetzliche Krankenkasse muss deshalb die Sterilisation eines Mannes in der Regel nicht bezahlen. Das gilt auch, wenn die Gefahr von Schädigungen der Spermien besteht.

Das Landessozialgericht Niedersachsen/ Bremen hat entschieden, dass mögliche Veränderungen des Erbgutes in den Spermien des Mannes keinen Anspruch des Mannes auf eine Sterilisation auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Veränderungen des Erbgutes zu einer Behinderung eines entstehenden Kindes führen könnten (Az.: L 4 KR 184/11).

Dem Urteil aus Celle lag der Fall eines 1969 geborenen Mannes zu Grunde, der sich zwei Mal einer Leber- und einmal einer Nierentransplantation unterziehen musste. Damit es nicht zu Abstoßungsreaktionen des Körpers kommt, muss der Mann zahlreiche Imunsupressiva einnehmen. Diese Medikamente können dazu führen, dass sich die Erbinformationen in den Spermien verändern und es zu Fehlbildungen bei einem möglichen Kind des Betroffenen kommen könnte. Der Mann wollte sich deshalb sterilisieren lassen. Die Krankenkasse lehnte den Antrag auf die Durchführung einer Sterilisation jedoch ab und wurde vom Sozialgericht Stade bestätigt.

Die Richter erster Instanz führten zur Begründung aus, dass der Gesetzgeber Leistungen der Sterilisation in erster Linie der persönlichen Lebensplanung der Versicherten zugeordnet habe. Lediglich bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation solle ein Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung bestehen. Ein solcher Fall liege aber nicht vor. Der Kläger sei in der Lage, andere Verhütungsmethoden anzuwenden.

Das Landessozialgericht hat diese Sicht der Dinge in zweiter Instanz bestätigt. Dieses Ergebnis deckt sich nach Feststellung der Richter aus Celle auch mit der entsprechenden Rechtslage bei der Sterilisation von Frauen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme insoweit eine Sterilisation auf Kosten der Krankenkasse nur dann in Betracht, wenn unmittelbar durch die Schwangerschaft eine schwerwiegende Erkrankung der Mutter ausgelöst werden könne. Für eine damit vergleichbare Situation seien im Fall des betroffenen Klägers allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im konkreten Fall führe die Sterilisation beim Kläger nicht zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit.

Auch die aktuelle Diskussion zum Beispiel über die Präimplantationsdiagnostik ändere nichts daran, dass laut Sozialgesetzbuch das Merkmal "durch Krankheit erforderlich" eine eng auszulegende, medizinische Fragestellung sei. red/wi

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