Schüler lässt sich zu Prügelei provozieren: Schriftlicher Verweis auch für ihn

Berlin · Schüler sollen lernen, sich nicht auf gewaltsame Auseinandersetzungen einzulassen. Das gilt auch nach einer Provokation. Deshalb können in Folge einer entsprechenden Prügelei alle Beteiligen sanktioniert werden. So die Justiz.

Ein Schüler, der sich in der Schule an einer gewalttätigen Prügelei beteiligt, verstößt gegen elementare Bildungs- und Erziehungsziele des Schulgesetzes. Er muss deshalb auch dann Schulordnungsmaßnahmen hinnehmen, wenn die Tat von anderen provoziert wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin laut Rechtsportal Beck online entschieden (Az.: 3 K 320.13).

Der Fall: Zwischen zwei Schülern eines Gymnasiums war es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, nachdem einer von ihnen geäußert hatte, der andere habe Läuse in den Haaren. Der Gehänselte fühlte sich dadurch provoziert und in seiner Ehre verletzt. Bei der Prügelei erlitt er Verletzungen am Kopf und im Gesichtsbereich. Die Klassenkonferenz tagte und verhängte gegen beide Schülern einen schriftlichen Verweis. Zudem wurde ihnen als Ordnungsmaßnahme jeweils der Besuch der schulinternen Mediation aufgegeben. Gegen diese Entscheidung der Konferenz wehrten sich die Eltern des gehänselten Jungen mit der Begründung, ihr Sohn werde schon länger gemobbt. Daher habe er sich in der konkreten Situation verteidigen müssen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Begründung: Die Klassenkonferenz habe die Ordnungsmaßnahme im Einklang mit dem Berliner Schulgesetz getroffen. Voraussetzung für eine solche Ordnungsmaßnahme sei allein eine objektive Pflichtverletzung des betreffenden Schülers. Diese liege im konkreten Fall darin, dass der Schüler durch sein Verhalten elementare Bildungs- und Erziehungsziele des Berliner Schulgesetzes missachtet habe. Zu diesen Zielen gehöre insbesondere, zu lernen, aktives soziales Handeln zu entwickeln und Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen. Durch sein Verhalten habe der Schüler gezeigt, dass er nicht bereit gewesen sei, die Eskalation eines Streits zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zu verhindern. Er habe damit die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtigt.

Insoweit gelten nach Feststellung der Verwaltungsrichter im Schulrecht andere Messlatten als im Strafrecht. Im Schulrecht gehe es um erzieherische Belange und nicht um die Ahndung eines (eventuell auch) strafrechtlich relevanten Verhaltens. Das führe in bestimmten Fällen dazu, dass ein Schüler sich nach einer Prügelei zwar im Strafrecht auf eine mögliche Notwehr berufen und damit dort Straffreiheit erlangen könne. Eine solche mögliche Notwehrsituation schütze den Schüler aber nicht vor schulischen Ordnungsmaßnahmen. red/wi

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