Bedrohungen auf Facebook rechtfertigen ein Kontaktverbot

Hamm · Die Angst kommt aus dem Handy oder dem heimischen Computer. Wenn Menschen via Facebook und Co bedroht werden, stehen sie aber nicht allein. Sie können sich an Polizei und Justiz wenden.

Bedrohungen über Facebook rechtfertigen einschneidende Anordnungen zum Schutz der Betroffenen nach dem Gewaltschutzgesetz . Die vermeintliche Freiheit des Internets gilt insoweit nicht für Gewalttäter und Aggressoren. Das hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt. Nach Feststellung der Richter können via Facebook übermittelte Drohungen insbesondere ein Verbot der Kontaktaufnahme und der Annäherung an Wohnung oder Person des Bedrohten rechtfertigen (Az.: 2 UF 254/12).

Im konkreten Fall ging es um eine Mutter und deren siebenjährigen Sohn, die in Gladbeck leben. Die beiden gerieten ins Visier einer Bekannten aus Oberhaching, die sich 2011 vom Bruder der Frau betrogen fühlte. Daraufhin kamen aus Bayern wüste Drohungen und Beschimpfungen nach Gladbeck. Über Facebook wurden die Mutter als "Mongotochter" und ihr Sohn als "dreckiger" Junge bezeichnete. Zudem kündigte die Frau aus Oberhaching an, den Jungen oder ein Mitglied der Familie aus Gladbeck "kalt zu machen", ihnen "aufzulauern" und dem Jungen "einen Stein an den Kopf zu werfen".

Wegen dieser Facebookeinträge wandte sich die Familie an das zuständige Familiengericht in Gladbeck. Das verbot der Frau aus Bayern, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 Meter zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 Meter zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen - insbesondere über Email oder Facebook.

Diese konsequente Linie hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurde der Maßnahmenkatalog allerdings bis zum November 2014 befristet. Begründung: Die von der Frau aus Bayern unter ihrem Facebookprofil übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des kleinen Jungen an. Die Betroffenen hätten dies ernst genommen. Die Drohungen rechtfertigten deshalb das nach dem Gewaltschutzgesetz ausgesprochene Annäherungs- und Kontaktverbot. Dieses Verbot sei notwendig, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Die Anordnungen seien jedoch zu befristen, weil nicht feststellbar sei, dass die Frau aus Bayern nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe. red/wi

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