Sturz auf dem Weg zur Klinik – Verletzter Patient will 25 000 Euro

Schleswig · Im Moment ist die Zeit von Sturm, Regen, Laub, Schmutz und rutschigen Gehwegen. Und sobald jemand fällt und sich wehtut, stellt sich die Frage, ob die Verantwortlichen für die Reinigung des Weges etwas falsch gemacht haben.

Der Betreiber eines Krankenhauses ist verpflichtet, die Wege auf dem Gelände in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Tut er dies nicht, so ist er bei einem Unfall regresspflichtig. Zur Abwehr solcher Ansprüche reicht es allerdings in der Regel aus, wenn eine Reinigung mehrfach täglich und bei schlechtem Wetter etwa alle zwei Stunden erfolgt.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts in Schleswig. Es hat festgestellt: Stürzt ein Klinikbesucher auf dem Weg zum Haupteingang, nachdem der Weg anderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden ist, so haftet die Klinik nicht. Das gilt auch wenn nach der Reinigung wegen des stürmischen Windes wieder eine erhebliche Menge Laub auf den Weg geweht wurde (Az.: 11 U 16/13 ).

Der Fall: Ein Mann aus Schleswig-Holstein wollte sich Anfang November 2010 gemäß einer Verordnung seines Hausarztes stationär in der Klinik in Großhansdorf behandeln lassen. Auf dem Weg zwischen Parkplatz und Klinikhaupteingang stürzte er auf regennassem Laub und fiel auf den Rücken. Er verlangte von dem Krankenhaus deshalb unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro. Begründung: Die Klinik habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Deshalb sei er gestürzt und habe sich an der Wirbelsäule verletzt.
Fazit der Richter: Die beklagte Klinik habe ihre Verkehrssicherungspflicht am Unfalltag nicht verletzt. Deshalb sei sie nicht verpflichtet, dem Mann Schmerzensgeld zu zahlen. Dazu die Richter grundsätzlich: Die Klinik sei zwar war verpflichtet gewesen, die Wege zu dem Krankenhaus in zumutbaren Intervallen von Laub zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Die Stärke dieser Gefahr sei allerdings witterungsabhängig, so wie bei Schnee und Glatteis. Von daher könne die Räumpflicht nicht einfach mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne erfüllt werden. Umgekehrt bestehe aber auch keine Pflicht, die Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten. Vielmehr müsse das Laubkehren in Bezug zum Anfall von Laub gesehen werden. Hierbei sei die Bildung einer stärkeren Laubdecke mit tief liegenden, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten, nicht hinzunehmen. Diese sei grundsätzlich zu vermeiden.

Im vorliegenden Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass die Wege zur Klinik dazu dienen, auch kranken, älteren und gebrechlichen Menschen den Zugang zu ermöglichen. Deshalb dürfe man erwarten, dass in erhöhter Weise auf die Gebrechlichkeit und das eingeschränkte Koordinationsvermögen der Passanten Rücksicht genommen wird. Dies erfordere erhöhte Anstrengungen.

Das Gericht weiter: Nach Abwägung all dieser Umstände könne von der Klinik grundsätzlich erwartet werden, dass die Wege täglich, notfalls ein zweites Mal am Tage, kontrolliert und von Laub befreit werden. Dabei müsse zumindest ein so breiter Streifen des Weges annähernd laubfrei sein, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen. Im konkreten Fall habe der Klinikbetreiber den Weg in ausreichenden Intervallen gereinigt. Auch am Unfalltag, an dem es regnete und stürmte, sei der Weg zirka anderthalb bis zwei Stunden vor dem Sturz geräumt worden. Damit liege keine Verletzung der Räumpflicht vor. red/wi

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