Richter verbannen Magnetschmuck aus den Regalen der Apotheken

Leipzig · Was tut man nicht alles für seine Gesundheit. Manche hoffen sogar auf die heilende Kraft von Schmuck mit Magneten. Aber in Apotheken soll es diesen Magnetschmuck künftig trotzdem nicht mehr geben. So urteilt die Justiz.

Mit Magneten versehene Schmuckstücke dürfen in Apotheken nicht angeboten und verkauft werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: 3 C 15.12 ).

Der betroffene selbstständige Apotheker wehrte sich gegen eine Ordnungsverfügung seiner Heimatstadt. Darin wird ihm der weitere Verkauf von Magnetschmuck aus seiner Apotheke untersagt. Zur Begründung hatte die Stadt darauf abgestellt, dass in Apotheken außer Arzneimitteln und Medizinprodukten nur die in der Apothekenbetriebsordnung als apothekenüblich bezeichneten Waren in den Verkehr gebracht werden dürften. Magnetschmuck zähle nicht dazu.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich dieser Sichtweise an. Der Schmuck gehöre nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke. Er sei weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfülle auch nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware. Als apothekenüblich bestimmt die Apothekenbetriebsordnung "Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern". Ein solches Produkt müsse objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen. Das sei der Fall, wenn es zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen kann.

Ob einem Produkt ein solcher Gesundheitsbezug beigemessen werden könne, beurteile sich nach der Verkehrsauffassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers. Gemessen hieran sei Magnetschmuck keine apothekenübliche Ware. Die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit lasse sich nicht nachvollziehen. Es gebe keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten.

Die Untersagung verletze den Apotheker auch nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. Die Begrenzung des in Apotheken neben Arzneimitteln und Medizinprodukten zulässigen Warensortiments auf apothekenübliche Waren sei durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Beschränkung solle mit Blick auf den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags der Apotheke, eine Entwicklung der Apotheken zum "drugstore" verhindern. Die Beschränkung schütze zudem das Vertrauen der Kunden, in der Apotheke Erzeugnisse mit einem tatsächlichen gesundheitlichen Nutzen zu erhalten. red/wi

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