Schmerzhaft: Unternehmer stürzt beim Holen der Geschäftspost – Ein Arbeitsunfall?

Heilbronn · Viele Unternehmer und Selbstständige leben und arbeiten in einem Haus. Das macht die Abgrenzung von Freizeit und Arbeitszeit schwierig – und damit auch die Antwort auf die Frage, wann ein Sturz auf der Treppe ein Arbeitsunfall ist und wann nicht.

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass der Sturz eines Unternehmers beim Holen der Geschäftspost im Treppenhaus eines privat und geschäftlich genutzten Gebäudes als Arbeitsunfall anzuerkennen ist (Az.: S 3 U 2912/12). Die Berufsgenossenschaft hatte dies laut Rechtsportal Juris abgelehnt. Sie hatte den Sturz nicht (mehr) der Arbeitszeit zugeordnet.
Im konkreten Fall geht es um den 58 Jahre alten Inhaber einer Kfz-Werkstatt. Zudem handelt der Mann mit Kfz-Zubehör und leitet ein Taxi-/Mietwagenunternehmen. Als Unternehmer ist er bei der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) unfallversichert. Der 58-Jährige lebt und arbeitet unter einem Dach. Seine Privatwohnung und die Betriebsstätte des Unternehmens befinden sich in einem Gebäude. Im Erdgeschoss ist die Werkstatt, im ersten Stock liegen die Wohnräume und das Büro. Der einzige Briefkasten ist im Erdgeschoss.
Dort holte der 58-Jährige im Juli 2011 gegen 14 Uhr nach Ende seiner Tätigkeit in der Werkstatt die Geschäftspost aus dem Briefkasten. Er hatte wie üblich vor, sie in seinem Büro in der ersten Etage durchzusehen und anschließend von seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau erledigen zu lassen. Doch dazu kam es nicht. Der Unternehmer verfehlte auf der (einzigen) Treppe, die vom Erd- in das Obergeschoss führt, eine Trittstufe. Er stürzte so schwer, dass er sich sein rechtes Schienbein brach. Anschließend wurde er mehrfach operiert. Die BG zahlte ihm daraufhin zwar 5.000 Euro Verletztengeld als Vorschuss, lehnte dann aber die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Begründung: Der 58-Jährige habe seine Arbeit in der Werkstätte bereits beendet, als er die Treppe hochgestiegen sei. Er habe vor Feierabend lediglich noch Post ins Büro bringen wollen. Dies begründe keinen Versicherungsschutz.
Dagegen klagte der Mann vor Gericht. Er hält das Ganze für einen Arbeitsunfall mit schweren Folgen. Sein rechtes Bein müsse womöglich versteift werden und es sei fraglich, inwieweit er überhaupt noch in seiner Werkstatt arbeiten könne. Das Sozialgericht hat dieser Klage stattgegeben und die BG verpflichtet, den Sturz im Treppenhaus als Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach Auffassung der Richter ist die Treppe der einzige Zugang zu den Büroräumen im Obergeschoss und demnach mehrmals täglich nicht nur von dem 58-Jährigen sondern auch von Angestellten und Geschäftskunden genutzt worden. Und im konkreten Fall habe der der Mann zum Unfallzeitpunkt diese Treppe aus betrieblichen Gründen genutzt. Er habe die Geschäftspost zu seinem Büro bringen wollen, um sie dort zu sichten und weiterbearbeiten zu lassen. Dies sei Teil der Arbeit und (noch) nicht Freizeit.

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