Frau verliert Arbeit, weil sie nach Zigarettenrauch riecht

Saarlouis · Ganz schön heftig: Einer Frau aus dem Saarland wurde in der Probezeit gekündigt – weil sie angeblich nach Zigaretten roch. So einfach geht das mit dem Entlassen von Menschen aber nicht, urteilte das Arbeitsgericht Saarlouis.

Das Arbeitsgericht Saarlouis hat mit Blick auf das Grundgesetz die Kündigung einer Raucherin in der Probezeit für unwirksam erklärt.

Die betroffene Frau hatte sich im März 2012 als Bürokraft bei einer Firma beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet. Ein paar Tage später gab es ein Gespräch, in dem die Bewerberin gefragt wurde, ob sie rauche. Zudem wurde sie auf das Rauchverbot bei dem Unternehmen hingewiesen. Die Frau erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei. Sie bekam die Stelle - aber nur für ganz kurze Zeit. Grund: Nachdem sie an ihrem ersten Arbeitstag Tag rund zwei Stunden lang gearbeitet hatte, kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Begründung: Die Frau habe gravierend nach Rauch gerochen, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert.

Die Arbeitnehmerin wehrte sich und reichte Klage ein. Das Arbeitsgericht Saarlouis gab ihr in erster Instanz Recht. Es stufte die Kündigung als treuwidrig und damit unwirksam ein. Motto: Die Maßstäbe des Kündigungsschutzgesetzes seinen zwar auf eine Entlassung in der Probezeit nicht anwendbar. Aber auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch die Berufsreiheit verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Insoweit seien im konkreten Fall Grundrechte tangiert. Das Gericht weiter: Differenzen, die den Grundrechtsbereich eines Arbeitnehmers betreffende, könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit eines Betroffenen auf Vorhalte zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen. Das gelte vor allem deshalb, weil die Arbeitnehmerin im konkreten Fall nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Landesarbeitsgericht ist möglich (Az.: 1 Ca 375/12). red/wi

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