Ausbildung: Vater muss erwachsener Tochter Unterhalt für Uni-Studium zahlen

Hamm · Eltern müssen für die Erstausbildung ihrer Kinder Unterhalt zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Kinder erwachsen geworden sind und bereits ein früheres Studium vorzeitig abgebrochen haben.

Der Vater einer Studentin muss seiner Tochter Unterhalt für ein Journalistikstudium zahlen, dass die junge Frau erst im Alter von 24 Jahren aufgenommen hat. Dabei ist unerheblich, dass die Tochter zuvor ein anderes Studium im Ausland abgebrochen und dann in diversen Praktika gearbeitet hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (7 UF 166/12) .

Der Vater im konkreten Fall wurde 1949 geboren und arbeitet für das Auswärtige Amt im europäischen Ausland. Seine Tochter wurde 1988 geboren. Sie stammt aus der im Jahre 2005 geschiedenen Ehe der Eltern und hat zwei Geschwister. Sie lebte nach der Trennung der Eltern ab 2001 mit der Mutter in Dortmund. Dort machte sie 2008 Abitur und begann danach zunächst ein Studium für Tourismus und Freizeitmanagement in den Niederlanden. Dieses brach sie Anfang 2010 ab. In der Folgezeit hatte sie mehrere Praktikumsstellen und war längere Zeit in Australien, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Im Oktober 2011 begann die junge Frau schließlich das Studium der Journalistik an einer Universität im Ruhrgebiet.

Ihr Vater wollte dafür keinen Unterhalt mehr zahlen und betonte, seine Pflicht zum Unterhalt sei nach dem Ende des ersten Studiums weggefallen. Das Amtsgericht Dortmund sah dies anders und verurteilte den Mann zur Zahlung von rund 350 Euro im Monat seit Aufnahme des Journalistikstudiums. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht in zweiter Instanz bestätigt.

Begründung. Die Tochter habe Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf. Dies umfasse auch die Kosten für eine angemessene Berufsausbildung. Insoweit befinde sich die junge Frau noch in der Erstausbildung, die der Vater entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen anteilig zu alimentieren habe.
Dieser Anspruch sei auch nicht auf Dauer entfallen, weil die Tochter den ersten Studiengang abgebrochen und dann nicht sofort eine neue Ausbildung begonnen habe. Grund: Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss zunächst keine Ausbildung beginne, habe zwar mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch und sei darauf zu verweisen, seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken. Dadurch verliere das Kind aber nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung, so die Richter weiter. Schließlich könne auch ein 24-jähriges Kind noch eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Von einem jungen Menschen könne nicht von Beginn an eine zielgerichtete, richtige Entscheidung in der Berufswahl erwartet werden. Ihm sei eine Orientierungsphase zur Berufswahl zuzubilligen, deren Dauer sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richte.

Hiernach sei es im vorliegenden Fall noch hinzunehmen, dass die Tochter ihr Studium in den Niederlanden bis zum Beginn des vierten Semesters abgebrochen und sich im Anschluss nicht sehr zielgerichtet im Hinblick auf ihr jetziges Studium verhalten habe. Durch dieses neu aufgenommene Studium sei aber eine neue Situation entstanden. Der Tochter sei nun zuzubilligen, ihr Studium zügig zu Ende zu führen. Hierzu bedürfe es auch einer Alimentation durch ihren Vater. red/wi

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