Familie: Hartz IV für Studentin, die ein Kind unter drei Jahren betreut

Dresden · Studenten, die ein Kind bis zum dritten Geburtstag betreuen, haben unter Umständen Anspruch auf Hartz IV. Für sie gelten die gleichen Maßstäbe wie für Arbeit suchende Eltern.

Auch Studenten können ihre Kinder bis zum dritten Geburtstag selbst betreuen und müssen sie nicht in eine Kindertagesstätte geben. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem vom Rechtsportal Beck online veröffentlichten Fall zu Hartz IV festgestellt. Danach dürfen Hartz IV-Leistungen nicht deshalb versagt werden, weil Studenten ihr Kind betreuen statt es in eine Kita zu geben um ihr Studium fortzusetzen (Az.: S 20 AS 1118/13 ER).

Im konkreten Fall ging es um eine 32-jährige Frau. Sie studiert in Dresden und ist allein erziehende Mutter von zwei Mädchen. Die Kleinen sind sechs Jahre beziehungsweise ein Jahr und sieben Monate alt. Zur Betreuung ihrer Kinder ließ sich die Frau nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom Studium beurlauben. Sie möchte ihre zweite Tochter bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres selbst betreuen. In dieser Zeit entfällt mangels Studium ihr Anspruch auf BAföG. Also beantragte die Frau Hartz IV-Leistungen. Dies lehnte das Jobcenter für die Zeit nach dem ersten Geburtstag der jüngeren Tochter ab. Begründung: Die Antragstellerin könne ihr Kind in einer Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen. Dann könne sie wieder von BAföG leben.

Dagegen wehrte sich die Mutter in einem Eilverfahren. Das Sozialgericht gab ihr Recht. Begründung: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Studenten Hartz IV beziehen, wenn sie vom Studium beurlaubt sind und in dieser Zeit ihr Studium nicht betreiben. Dies sei bei der Antragstellerin der Fall. Ein „Arbeitshinweis“ des Jobcenters Dresden, auf dem die Ablehnung der Leistungen beruht habe, sei verfassungswidrig. Das Grundgesetz schütze grundsätzlich die Entscheidungsfreiheit der Eltern, ob sie ihre Kinder selbst betreuen oder in eine Kindergrippe geben. Von Arbeitslosen, die Kinder bis drei Jahre selbst betreuen, könne deshalb nicht verlangt werden, dass sie sich eine Arbeit suchen. Studenten dürften in einer vergleichbaren Situation nicht schlechter behandelt werden. red/wi

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