Kein deutscher Pass für Kind einer Leihmutter aus dem Ausland

Berlin · Für manche Paare soll sich der Traum vom eigenen Kind mit Hilfe einer Leihmutter aus dem Ausland erfüllen. Aber welche Staatsangehörigkeit bekommt das Kind nach der Geburt?



Berlin. Ein in der Ukraine von einer ukrainischen Leihmutter geborenes Kind hat keinen Anspruch auf einen deutschen Reisepass. Das gilt auch dann, wenn das Baby genetisch von deutschen Staatsangehörigen abstammt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.:23 L 283.12).
Im konkreten Fall ging es um ein Kind, das im März 2012 in der Ukraine geborenen worden ist. Es hatte bei der Deutschen Botschaft die Ausstellung eines deutschen Reisepasses beantragt. Die Botschaft hatte dies abgelehnt, weil seine deutsche Staatsangehörigkeit fraglich sei. Das Kind beantrage daraufhin eine Eilentscheidung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Begründung: Ein deutscher Reisepass dürfe nur Deutschen ausgestellt werden. Schon Zweifel hieran genügten, um den Pass zu verweigern. Und solche Zweifel bestünden hier.
Die deutsche Staatsangehörigkeit werde zwar bereits dann vermittelt, wenn ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit besitze. Ob allerdings die beiden Deutschen, die sich als Eltern ausgeben und das Kind rechtlich vertreten, auch juristisch als Eltern des Kindes anzusehen seien, sei zweifelhaft. Mutter im Rechtssinne sei nach deutschem Recht nämlich ausschließlich die Frau, die das Kind geboren habe, nicht die genetische Mutter. Folglich sei nach deutschem Recht die ukrainische Leihmutter als Mutter des Kindes anzusehen. Der Vater eines Kindes sei nach deutschem Recht grundsätzlich der Mann, der mit dieser Frau verheiratet sei, folglich der Ehemann der ukrainischen Leihmutter.
Daran ändere auch das ukrainische Familiengesetz nichts, nach dessen Regelungen eine genetische Elternschaft in Leihmutterschaftsfällen anerkannt sei. Das ukrainische Familiengesetz verstoße nämlich gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, weil die Leihmutterschaft hier zu Lande verboten sei. Daher sei das ukrainische Recht zur Klärung der Abstammung eines Kindes in Fällen einer Leihmutterschaft im deutschen Recht nicht anwendbar. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort