Hartz IV: Zuschuss für Klassenfahrt in Hessen auf 300 Euro begrenzt

Darmstadt · Eigentlich sollte das Geld der Eltern in der Schule keine Rolle spielen. Aber sobald es auf Klassenfahrt geht, können Kinder von Hartz-IV-Empfängern eventuell nur auf Kredit mit.

Darmstadt. Hartz-IV-Empfänger in Hessen erhalten maximal 300 Euro für eine Klassenfahrt ihrer Kinder im Inland. Das hat das Landessozialgericht in Darmstadt laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.:L 7 AS 409/11).

Der Fall: Eine Schülerin der 11. Klasse einer Schule in Hanau bezieht mit ihrer Familie Hartz-IV-Leistungen. Auf einem Elternabend wurde einstimmig eine Klassenfahrt nach Berlin mit Kosten in Höhe von 350 Euro pro Person beschlossen. Die Schülerin beantragte daraufhin beim Jobcenter die Übernahme der Kosten, ohne die sie als Einzige nicht an der Klassenfahrt teilnehmen könne. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und berief sich auf einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums. Danach dürfen bei Inlandsfahrten die Gesamtkosten 300 Euro pro Schüler nicht übersteigen. Obwohl die Schülerin deshalb vom Jobcenter keinen einzigen Cent bekam, musste sie nicht zu Hause bleiben. Mit Hilfe eines Darlehens des Fördervereins der Schule konnte sie an der Klassenfahrt nach Berlin teilnehmen.
Den Großteil dieses Darlehens muss nun das Jobcenter zurückbezahlen. Es wurde vom Landesozialgericht zur Erstattung der Kosten in Höhe von 300 Euro verurteilt. Dazu die Richter: Prinzipiell seien die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten vom Hartz-IV-Leistungsträger zu tragen. Voraussetzung sei jedoch, dass die Veranstaltung den maßgeblichen schulrechtlichen Vorgaben für Zulassung und Durchführung von Klassenfahrten entspreche.

Anders als in manchen anderen Bundesländern werde in Hessen zudem durch einen Erlass des Kultusministeriums die Kostenobergrenze für Klassenfahrten abschließend geregelt. Diese liege für Inlandsfahrten bei 300 Euro und für Auslandsfahrten bei 450 Euro. Aber, so die Richter weiter: Entgegen der Auffassung des Jobcenters entfalle bei Überschreiten dieser Grenze nicht der komplette Anspruch auf Kostenübernahme. Die gesetzliche Herausnahme der Aufwendungen für Klassenfahrten aus dem Regelsatz solle negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs vermeiden. Um dem darin verankerten Teilhabegedanken gerecht zu werden, sei die Kostenübernahme nicht vollständig zu versagen, sondern lediglich auf die dem Erlass entsprechende Kostengrenze zu beschränken. red/wi

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