Üble Sache: Wüstes Fußball-Foul nach Ansage wird richtig teuer

Karlsruhe · Hobby-Fußballer aufgepasst: Wer im Eifer des Spiels droht, er werde einen Gegner von den Füßen nehmen, riskiert seinen Versicherungsschutz. Und bei einem anschließenden Foul muss er die Kosten zahlen.

Karlsruhe. Die Privathaftpflichtversicherung eines Fußballspielers muss nach einem grobem Foul mit Verletzungsvorsatz nicht zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe laut Rechtsportal Juris entschieden (Az.: 9 U 162/11). Es wies die Klage eines Amateurfußballspielers ab, der von seiner Versicherung Freistellung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen eines verletzten Gegenspielers verlangt hatte.

Der Kläger hatte seinen Gegner bei einem Landesligaspiel schwer am rechten Bein verletzt. Der Mann erlitt einen Wadenbeinbruch, ein ausgekugeltes Sprunggelenk und mehrere Bänderrisse. Nach den Feststellungen des Landgerichts, das den Schiedsrichter und mehrere Spieler als Zeugen vernommen und den Kläger angehört hatte, war der Kläger aus etwa 20 bis 30 Meter Entfernung mit langem Anlauf und hohem Tempo auf den gegnerischen Spieler zugelaufen. Dabei war er mit zumindest einem gestreckten Bein voraus seitlich von hinten in den Gegner hineingesprungen, der den Ball kurz vor dem Aufprall schon weitergespielt hatte. Der Schiedsrichter erkannte auf grobes Foul im Sinne der Regel Nummer 12 (Verbotenes Spiel und unsportliches Betragen) und zeigte die Rote Karte. Kurz vor dem Angriff hatte der Kläger dem Gegner zudem nach Feststellung des Gerichts gedroht, ihm bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen.

Das Landgericht und nun auch das Oberlandesgericht haben die Klage des Mannes deshalb abgewiesen: Der Fußballspieler habe keinen Deckungsanspruch, weil er die Verletzung des anderen Spielers vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt habe und deshalb der gesetzliche Risikoausschluss eingreife. Der Kläger habe ein grobes Foulspiel im Sinne der Spielregeln des DFB begangen, sein Verhalten liege nicht mehr im Grenzbereich zwischen der im Fußball noch gerechtfertigten Härte und der auch bei sportlichen Kampfspielen unzulässigen Unfairness. Er habe die Verletzung des Gegenübers und deren Umfang zumindest als möglich vorausgesehen und billigend in Kauf genommen.
Die Richter weiter: Für sich allein rechtfertige der gravierende Regelverstoß jedoch auf den ersten Blick dennoch zunächst einmal nur den Vorwurf der einfachen oder groben Fahrlässigkeit. Es gehe hier schließlich nicht um einen gezielten Schlag oder eine ähnliche Tätlichkeit, die sich schon nach ihrem äußeren Bild auf eine Körperverletzung richte. Es gehe vielmehr um eine "Grätsche", die im Fußball üblich und durchaus erlaubt sei, solange sie dem Ball und nicht dem Gegner gelte. Und bei bei der Prüfung des möglichen Vorsatzes sei zu berücksichtigen, dass Fußball ein ebenso schnelles wie kampfbetontes Spiel sei, dessen Hektik und Eigenart den Spieler oft zwinge, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen.

Dennoch - so das Fazit des Gerichts - spreche im vorliegenden Fall am Ende unter dem Strich alles für Vorsatz. Der äußere Hergang des Foulspiels habe hier eine erhebliche, wenn auch nicht ausreichende Indizwirkung für einen zumindest bedingten Verletzungsvorsatz. Entscheidend für die Annahme des Verletzungsvorsatzes sei zudem die weitere Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger vor dem Foulspiel gedroht habe, dem Gegenüber bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen. Diese Drohung lasse in der Zusammenschau mit den besonderen Umständen im äußeren Hergang des Fouls auf einen entsprechenden Vorsatz schließen. Die Revision wurde nicht zugelassen. red/wi

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