Eltern müssen zahlen: Adoptionskosten keine außergewöhnliche Belastung bei Steuer

Stuttgart · Kosten für eine künstliche Befruchtung können gegenüber dem Fiskus geltend gemact werden. Kosten für eine Adoption nicht, so das Finanzgericht Stuttgart.

Stuttgart. Für viele Familien, die sehnsüchtig auf ein Kind hoffen, ist eine Adoption die einzige Möglichkeit. Aber können die Kosten für eine solche Adoption als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend gemacht werden? Das Finanzgericht Stuttgart hat dies kürzlich abgelehnt (Az.:6 K 1880/10).

Ein Ehepaar hatte in dem von Juris veröffentlichten Fall die Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten, so ihre Ansicht.
Das Finanzgericht Stuttgart hat ihre Klage jedoch abgewiesen. Nach Auffassung der Richter erfolgen Adoptionskosten nicht zwangsläufig. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Kläger haben inzwischen auch Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 60/11). red/wi

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