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Mainz

Krankenkasse muss Menschen mit Behinderung Dusch-WC-Sitz zahlen

Das Landessozialgericht hat die Menschenwürde bei Behinderten gestärkt: Um ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, muss die Krankenkasse die Kosten für einen Dusch-WC-Sitz übernehmen. (Veröffentlicht am 08.04.2011)

Justiz

Behinderte Menschen haben ein Recht auf die Kostenübernahme eines Dusch-WC-Sitzes.Foto: dpa (Symbolbild)

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Mainz. Menschen mit Behinderung haben Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse die Kosten für notwendige Hilfsmittel der Intimpflege wie einen Dusch-WC-Aufsatz übernimmt. Eine Kasse kann ein solches Hilfsmittel nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Intimreinigung auch durch Pflegekräfte erfolgen könne. Solche eine Ansicht werde dem Grundsatz der Selbstbestimmung und der Menschenwürde der Betroffenen nicht gerecht. Das hat das Landessozialgericht Mainz in einem Eilverfahren entschieden (Az.: L 5 KR 59/11 B ER).
Im konkreten Fall hatte eine Frau die Übernahme der Kosten für solche einen speziellen WC-Sitz gefordert. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass für die Intimreinigung bereits ein Pflegebedarf ermittelt worden sei. Und dieser Bedarf werde durch die Pflegekräfte gedeckt. Das Sozalgericht Speyer folgte dieser Argumentation. Die Frau ging in die nächste Instanz und bekam dort Recht.
Das Landessozialgericht stellte fest: Das Sozialgesetzbuch lege fest, dass die Leistungen an behinderte Menschen deren Selbstbestimmung fördern sollen. Damit sei ein Verweis auf die Intimreinigung durch Pflegekräfte nicht in Einklang zu bringen, wenn die Betroffene mit einem Hilfsmittel diese Reinigung selbst durchführen könne. wi

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