Jeden Tag eine warme Dusche hinter Gittern – Muss das sein?

Hamm · Wie hält es der Staat mit der Menschenwürde? Das zeigt sich besonders gut im Umgang mit den Ausgeschlossenen einer Gesellschaft. Zum Beispiel bei der Frage, ob ein Verbrecher im Gefängnis Anspruch auf eine warme Dusche hat. Oder ob kaltes Wasser reicht.

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Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grundsätzliche keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Gleichzeitig stellten die Richter aber fest, dass ein solcher Häftling die Möglichkeit bekommen muss, sich mindestens vier Mal in der Woche mit warmem Wasser waschen zu können (Az.: 1 Vollz (Ws) 529/15).

Der Betroffene ist 37 Jahre alt und verbüßt eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bochum. Dort hat er beantragt, ihm mindestens einmal täglich die Möglichkeit zum Duschen oder zu einer vergleichbaren Körperhygiene zu geben. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Die JVA hat den Mann darauf verwiesen, dass er wöchentlich mindestens zwei Mal duschen könne und ihm zudem Kaltwasser in der Zelle zur Verfügung stehe. Dies sei zur Körperpflege ausreichend, da er keinen übermäßigen Verschmutzungen oder Anstrengungen ausgesetzt sei.

Der Mann wandte sich daraufhin an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum. Aber sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in seinem Sinne wurde abgewiesen. Nach Ansicht der Landrichter wird der gebotenen Körperhygiene durch die Waschmöglichkeit in der Zelle hinreichend Rechnung getragen. Daraufhin zog der Mann in die nächste Instanz vor das Oberlandesgericht. Dort hatte er teilweise Erfolg. Die Oberrichter billigten ihm zwar keine tägliche Dusche zu, aber immerhin die Möglichkeit, sich vier Mal die Woche warm zu waschen.

Die Begründung: Der Betroffene habe keinen Anspruch darauf, täglich zu duschen. Ein solcher Anspruch stehe einem Strafgefangenen, der nicht körperlich arbeite und keinen Sport mache, nicht zu. Das ergebe sich aus dem Strafvollzugsgesetz. Danach sei das Leben im Vollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen. Das verlange aber nicht, einem Strafgefangenen eine tägliche Dusche zu ermöglichen, wenn die tägliche Körperpflege durch die Möglichkeit gewährleistet sei, sich normal zu waschen.
Diese Anforderung sei aber nur dann erfüllt, wenn ein Gefangener überwiegend die Möglichkeit habe, die Körperhygiene mit warmen Wasser durchzuführen. Die ausschließliche Möglichkeit des Waschens mit kaltem Wasser berge die Gefahr, dass insbesondere in kälteren Jahreszeiten die Körperreinigung unterlassen und die Hygiene vernachlässigt werde. Dieser Gefahr werde nur dann hinreichend begegnet, wenn der Gefangene sich zumindest an überwiegenden Wochentagen - also mindestens vier Mal wöchentlich - mit warmen Wasser waschen könne.

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