Frostschaden im Ferienhaus: Muss die Gebäude-Versicherung zahlen?

Oldenburg · Ein wichtiges Grundsatzurteil für die Eigentümer von (Ferien)häusern stellt klar: Wie hoch muss im Winter die Heizung stehen? Wie oft muss man sie kontrollieren? Und wann muss die Gebäudeversicherung bei Schäden zahlen?

 Ein Hygrometer hilft, die Heizung optimal einzustellen. Foto: Verbraucherzentrale

Ein Hygrometer hilft, die Heizung optimal einzustellen. Foto: Verbraucherzentrale

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, wann ein Gebäudeversicherer für einen Frostschaden in einem Ferienhaus haftet. Im konkreten Fall gaben die Richter dem Hauseigentümer Recht. Er forderte 11.000 Euro von seiner Gebäudeversicherung. Aber die wollte nicht zahlen (Az.: 5 U 190/14).

Der betroffene Mann stammt aus Nordrhein-Westfalen und ist Eigentümer eines Ferienhauses in der ostfriesischen Gemeinde Moormerland. Anfang Februar 2012 herrschten dort Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Das besagte Ferienhaus war zu dieser Zeit nicht bewohnt. Die Heizungsanlage (Baujahr 2009) fiel aus, mehrere Leitungen und Heizkörper platzten. Dadurch kam es zu einem erheblichen Wasserschaden.

Der Hauseigentümer wollte deshalb von seinem Gebäudeversicherer eine Entschädigung in Höhe von rund 11.000 Euro. Er behauptete, dass ein von ihm beauftragtes Ehepaar das Ferienhaus regelmäßig kontrolliert und dabei auch die Funktionsfähigkeit der Heizung überprüft habe. Die Ventile der Heizkörper hätten auf Stufe eins beziehungsweise zwischen der so genannten Sternstellung und Stufe eins gestanden. Damit sei eine ausreichende Frostsicherung gewährleistet gewesen. Der Gebäudeversicherer bestritt das Vorbringen des Klägers und vertrat den Standpunkt, dass es bei hohen Minustemperaturen nicht genüge, die Ventile der Heizkörper in die Sternstellung zu bringen.

Das Landgericht Aurich vernahm daraufhin in erster Instanz mehrere Zeugen und gab der Klage anschließend teilweise statt. Es zeigte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Ferienhaus nicht ausreichend beheizt gewesen sei. Die Heizungsanlage habe mit der Einstellung eines "Ferienprogramms" eine zu geringe Temperatur gehabt und die Kontrollen durch das von dem Kläger beauftragte Ehepaar (zwei Mal die Woche) hätten nicht genügt. Der Kläger habe somit seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag fahrlässig verletzt, weswegen ihm nur 50 Prozent der von ihm geforderten Versicherungsleistung zustehe.

Mit diesem Urteil war der Hauseigentümer nicht einverstanden. Er legte Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Der 5. Zivilsenat änderte daraufhin das Urteil des Landgerichts und gab der Klage bis auf einen kleinen Teilbetrag statt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Hauseigner keine vertraglichen Obliegenheiten verletzt habe. Das Ferienhaus sei ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert gewesen. Die Ventile der Heizkörper hätten zumindest auf der "Sternstufe" gestanden und das "Ferienprogramm" habe eine Frostsicherung enthalten.

Die Heizung sei auch ausreichend kontrolliert worden, so die Oberrichter weiter. Das von dem Kläger beauftragte Ehepaar habe zwei Mal die Woche in dem Ferienhaus nach dem rechten gesehen und alles überprüft. Eine Heizungsanlage sei nur so häufig zu kontrollieren, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden könne. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung sei bei einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2009 eine zwei Mal wöchentlich erfolgende Kontrolle ausreichend. Es obliege einem Versicherungsnehmer hingegen nicht, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen könne, so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.

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