Probleme: Käufer will Wohnmobil für über 100.000 Euro zurückgeben

Karlsruhe/Oldenburg · Viele Menschen träumen davon, mit dem Luxus-Wohnmobil die Welt zu erkunden. Solch ein Gefährt kann schnell über 100 000 Euro kosten. Aber auch das garantiert nicht, dass die Technik von Anfang an richtig funktioniert.

 SymbolbildLocation:Karlsruhe

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Foto: dpa/Uli Deck

Wer bei einem anderen eine Ware kauft, der kann darauf hoffen, dass die Sache ohne Mängel funktioniert. Tut sie das nicht, dann hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung. Erst wenn die nicht klappt, kann man unter Umständen die gekaufte Sache zurückgeben. Gestützt auf diese allgemeinen Grundsätze des Kaufrechts wurde nun die Klage des Käufers eines Wohnmobils für mehr als 100 000 Euro zurückgewiesen.

Der Mann wollte wegen Mängeln an der Federung des Fahrzeuges vom Kaufvertrag zurücktreten. Er hatte im Jahr 2008 bei einer Firma in Oldenburg ein Wohnmobil zum Preis von 100.000 Euro gekauft. Als Sonderausstattung wurde unter anderem eine Luftfederung eingebaut. Über diese Luftfederung wird das Höhenniveau in der Fahrstellung automatisch eingestellt. Im September 2009 hatte der Urlauber mit dem Wohnmobil einen Unfall, als einer der Luftbälge platzte. Der Aufbau des Fahrzeuges berührte daraufhin das Rad und verursachte eine starke Bremsung. Bei der anschließenden Reparatur wurde festgestellt, dass die Konstruktion rund um die Luftfederung nicht straßenverkehrstauglich war, weil beim vollständigen Ablassen der Druckluft aus den Luftbälgen das Chassis die Räder berührte. Deshalb wurde eine technische Änderung der Hinterachse vorgenommen. Das Fahrzeug wurde dabei höher gelegt. Damit ist das teure Wohnmobil zwar verkehrssicher. Aber es ist nicht mehr so komfortabel beim Einsteigen. Folge: Seit der Reparatur hat es die an einer Hüftarthrose leidende Ehefrau des Klägers beim Einsteigen in das Luxus-Mobil schwerer als früher.

Der Mann wollte das Wohnmobil deshalb zurückgeben und vom Kaufvertrag zurücktreten. Seine Klage hatte aber durch alle drei Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 258/14) keinen Erfolg. Die Bundesrichter bestätigten die Linie des Land- und das Oberlandesgericht Oldenburg, wonach der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reparatur und die Umbaumaßnahme hatte. Nach deren erfolgreichen Durchführung könne er aber nicht noch die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Zwar sei das Wohnmobil in dem verkauften Zustand mit der Luftfederung nicht verkehrstauglich gewesen. Allerdings habe die Firma ein Recht zur Nachbesserung und diese Nachbesserung sei erfolgreich gewesen. Ein gerichtlicher Sachverständiger habe insoweit bestätigt, dass das Wohnmobil nach dem Umbau straßenverkehrstauglich war und die notwendigen Eintragungen in der Zulassung vorgenommen worden waren (OLG Az.: 6 U 67/14 sowie LG Az.: 1 O 2941/11).

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