Hauswände nass: Verkäufer hängt Alu-Folie an die Wand und tapeziert

Oldenburg · Wer ein Haus kauft, der hat etwas zu erzählen. Ganz schlimm traf es einen Käufer aus Emden. Dessen Traumimmobilie war teilweise feucht. Aber er merkte es zunächst nicht, weil der Verkäufer wohl die Wände mit Alufolie bedeckt und dann tapeziert hatte.

Ein Haus-Verkäufer muss sein früheres Anwesen mit Feuchtigkeitsschäden zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis erstatten sowie Schadensersatz zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall aus Norddeutschland entschieden (Az.: 1 U 129/13).
Die Betroffenen hatten 2012 einen Kaufvertrag über ein Hausgrundstück in Emden geschlossen. Nachdem der Käufer in das Haus eingezogen war, bemerkte er insbesondere im Wohnzimmer feuchte Stellen. Diese waren bei der Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen gewesen. Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte dazu im Prozess fest, dass das Gebäude im Boden- und Sockelaufbau so feucht war, dass man es nicht oder nur eingeschränkt bewohnen könne. Der Käufer verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Vertrages, also die Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 Euro gegen Rückgabe des Grundstücks sowie die Zahlung von Schadensersatz von rund 16.000 Euro. Der Verkäufer verwies auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss und lehnte ab.
Das Oberlandesgericht gab dem Käufer jedoch in zweiter Instanz Recht. Sein Urteil: Der Verkäufer könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt habe. Er habe von der Feuchtigkeit im Bereich des Wohnzimmers und eines weiteren Zimmers gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen. Der Sachverständige habe insoweit festgestellt, dass nicht zuletzt an den Wänden dieser Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch diese Maßnahme sollte das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden. Während die Mauer dahinter feucht blieb, zeigte die Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen, wenn die Folie nicht mehr dicht hielt. So weit das Gutachten.
Der Verkäufer hatte eingeräumt, lediglich im Bereich des Schornsteins und der Wirtschaftsküche Alufolie aufgebracht zu haben. Von der übrigen Folie habe er nichts gewusst. Die Richter glaubten ihm das allerdings nicht. Begründung: Der Verkäufer bewohnte das Haus bereits seit 1958. Er hatte ein Bild zur Akte gereicht, das eine Wand bei Renovierungsarbeiten zeigte. Die Wand war mit einer Zeitung beklebt. Dieses Zeitungsblatt ließ erkennen, dass es nach dem Jahr 2000 gedruckt worden war, voraussichtlich im Jahr 2004 oder 2009. Wenn der Verkäufer aber in dieser Zeit die Wände neu tapeziert hatte, so musste ihm nach Ansicht der Richter die Verwendung der Alufolie und die Feuchtigkeit an den Wänden aufgefallen sein. Zumal der Sachverständige erklärt hatte, dass Alufolien erst in den 1970er Jahren zur Bekämpfung des Feuchtigkeitsbildes verwendet wurden.
Neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit der Rückzahlung des Kaufpreises muss der Verkäufer jetzt auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Privatsachverständigen dem Käufer erstatten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. wi

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