Post muss für Fehler bei der Zustellung gerade stehen

Hamm · Wichtige Schreiben von Behörden oder Gerichten werden den Betroffenen oft per Post förmlich zugestellt. Wenn dabei ein Fehler gemacht wird, muss die Post für den so entstandenen Schaden haften.


Die Post hat dem Empfänger einer Zustellung den durch eine falsch beurkundete Zustellung entstandenen Schaden zu ersetzen. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden.

Dem betroffenen Unternehmen aus Münster sollte durch das Amtsgericht Münster im Wege der Rechtshilfe die Klage eines griechischen Unternehmens nebst Terminladung für einen Zivilrechtsstreit in Griechenland zugestellt werden. Mit der Zustellung wurde die Post beauftragt. Der für sie tätige Zusteller erstellte eine Zustellungsurkunde, auf der er ankreuzte, die Postsendung in einem zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung der Klägerin geworfen zu haben. Diese Angabe war falsch, weil es am Geschäftslokal der Klägerin keinen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gibt. In der Folgezeit verpasste das Unternehmen aus Münster den Termin in Griechenland. Dort erging ein Versäumnisurteil gegen das nicht vertretene Unternehmen. Dieses Versäumnisurteil hat das Unternehmen nun angefochten - unter Übernahme von Verfahrenskosten.

Die Firma aus Münster will nun Schadensersatz von der Post. Die entsprechende Feststellungsklage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin von der Post den durch den fehlerhaften Zustellvorgang verursachten Schaden ersetzt verlangen. Die Post hafte auf Grund einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des für sie tätigen Zustellers. Bei den Zustellungen sei die Beklagte als beliehene Unternehmerin mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet. Sie sei verpflichtet, Zustellungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auszuführen und die mit Beweiskraft ausgestatteten Zustellungsurkunden mit richtigen Angaben zu erstellen. Diese Pflicht habe sie verletzt.

Die zu der in Frage stehenden Zustellung erstellte Zustellungsurkunde habe der Zusteller nicht richtig ausgefüllt. Die aus ihr hervorgehende Übergabe des Schriftstücks durch Einwurf in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, die Postsendung der Klägerin auf andere Art und Weise zugestellt zu haben. Deswegen hafte die Beklagte der Klägerin für den durch den pflichtwidrigen Zustellvorgang entstandenen Schaden, der der Höhe nach - abgesehen von einer bereits angefallenen Gerichtsgebühr von 250 Euro - noch nicht feststehe (Az.: 11 U 98/13). wi

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