Autofahrer verletzt Hund und soll Kosten für Arztbehandlung bezahlen

München · Bei der Verletzung von Haustieren gelten strenge Regeln. Danach müssen Behandlungskosten für das Tier auch dann vom Schädiger bezahlt werden, wenn sie den rein materiellen Wert von Hund oder Katze deutlich überschreiten.


Wer einen Hund an einer Tankstelle anfährt und verletzt, hat grundsätzlich die Behandlungskosten zu erstatten. Das gilt unabhängig vom Wert des Hundes. Der Hundehalter muss sich bei einem unsachgemäßem Anleinen des Hundes jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen. Das hat das Amtsgericht München im Fall des Terrier-Mischlings "Pauli" klargestellt (Az.: 344 C 1200/13).

Die Eigentümerin und Halterin des acht Jahre alten und 35 Zentimeter großen Hundes hatte Pauli ursprünglich aus dem Tierheim geholt und dafür 175 Euro bezahlt. Dann wurde der nicht richtig angeleinte Hund an einer Tankstelle von einem Autofahrer verletzt, während seine Eigentümerin im Tankstellenshop etwas einkaufte. Pauli zog sich eine Bänderschädigung an den Hinterläufen zu und es wurden zwei Mittelfußknochen gebrochen.

Der Autofahrer muss deshalb nun der Tierhalterin rund 1650 Euro Behandlungskosten erstatten. Das entspricht drei Viertel der Arztkosten. Auf dem restlichen Viertel bleibt die Eigentümerin von Pauli sitzen, weil sie das Tier am Eingang zum Shop mit einer Flexi-Leine nicht richtig angebunden hatte. Der Autofahrer hatte sich grundsätzlich geweigert die Behandlungskosten zu übernehmen. Mit Blick auf das Alter und weitere Erkrankungen von Pauli waren die entsprechenden Kostens seiner Meinung nach außerdem zu hoch.

Die Amtsrichterin sah das anders und stellte klar: Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht werde geregelt, dass Behandlungskosten bei einem Tier auch dann ersatzfähig sein können, wenn sie den materiellen Wert des Tieres erheblich übersteigen. Das Gesetz berücksichtige hier insbesondere auch auch den ideellen Wert. Folglich könnten Tiere nicht uneingeschränkt wie Sachen behandelt werden, deren Wert ausschließlich materieller Art sei. Aber anders als beim Menschen - bei dem Heilbehandlungskosten im Rahmen des medizinisch Gebotenen grundsätzlich unbeschränkt erstattungsfähig sind - gebe es bei Tieren eine Obergrenze, jenseits derer die Heilungskosten unverhältnismäßig sind und damit nicht ersetzt werden müssen.

Kriterien, ab wann die Kosten unverhältnismäßig hoch sind, enthalte das Gesetz aber nicht. Dies hängt nach den Ausführungen des Gerichts von den Besonderheiten des einzelnen Falls ab. Grundsätzlich spielen dabei der Wert des Tieres und sein Alter lediglich eine untergeordnete Rolle. Die Höhe der Erfolgsaussicht der Behandlung spiele dagegen insoweit eine Rolle, als umso höhere Kosten aufgewendet werden dürfen je höher die Erfolgschancen der Heilbehandlung sind. Im vorliegenden Fall sei die Behandlung der Verletzungen ohne großes Risiko möglich und bei normalem Verlauf eine vollständige Wiedergenesung zu erwarten gewesen. Das Gericht hat daher bei Pauli die angefallenen Heilbehandlungskosten von 2200 Euro für verhältnismäßig erachtet. Das Urteil ist rechtskräftig. wi

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