Gericht: Werbung für Kreuzfahrt muss echten Gesamtpreis angeben

Koblenz · Eine Kreuzfahrt für 999 Euro. Das ist doch was, denkt man nach Lektüre der Anzeige in der Zeitung. Aber dann wird es doch teurer, weil da ja noch die mit * versteckten Zusatzkosten auftauchen. Damit ist nun Schluss, so die Justiz.

Die Werbung für eine Mittelmeer-Kreuzfahrt mit Badeurlaub muss den echten Gesamtpreis angeben, ein "Sternchenhinweis" auf täglich an Bord anfallende Zusatzkosten verstößt gegen Wettbewerbsrecht. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az.: 9 U 1324/13).

Demnach müssen Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt anbieten, bei der Werbung für ihr Angebot den jeweiligen Endpreis der Reise benennen. Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen - insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende so genannte "Serviceentgelt". Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Preis der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels "Sternchen" reicht nicht.

Die betroffene Firma hatte 2012 als Reiseveranstalter in der Zeitschrift "ADAC Motorwelt" für eine "Mittelmeer-Kreuz-Fahrt & Badeurlaub" geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen Preis 999.- "ab € p.P. in der 2er Innenkabine * zzgl. Serviceentgelt an Bord" angegeben. Im "Sternchenhinweis" an anderer Stelle der Anzeige wird zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf "*Serviceentgelt an Bord ca. € 7.- (wird automatisch dem Bordkonto belastet)" hingewiesen. Diese Vorgehensweise verstößt nach Feststellung des Oberlandesgerichts gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Preisangabenverordnung.

Begründung: Serviceentgelte seien Preisbestandteile. Es handele sich nicht um fakultative Trinkgelder, sondern um weitere Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service. Diese seien auszuweisen. Zweck der Preisangabenverordnung sei es nämlich, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Dem genüge die Gestaltung der Werbeanzeige mittels Sternchenhinweis nicht. Der Reiseveranstalter hat dies künftig zu unterlassen. Zur Umstellung der Werbung haben die Richter dem Reiseveranstalter allerdings eine "Aufbrauchfrist" bis zum 31. Dezember 2014 zugebilligt. Bis dahin können die vorhandenen, sehr aufwendig produzierten Reisekataloge noch aufgebraucht werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. red/wi

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