Bodenleger will mehr als 7,86 Euro pro Stunde – Fristlose Kündigung

Saarbrücken · Ein Streit mit dem Chef über die Lohnhöhe auf einer Baustelle berechtigt nicht zur beharrlichen Arbeitsverweigerung vor Ort. Wer sich daran nicht hält, der riskiert seinen Job. Darauf hat die Saar-Anwaltskammer hingewiesen.

Ein Arbeitnehmer, der sich beharrlich weigert, die ihm zugewiesene Arbeit zu machen und stattdessen über den angemessenen Stundenlohn diskutiert, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Und diese Kündigung ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig selbst dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer irrtümlich glaubte, zur Verweigerung der Arbeit berechtigt zu sein. Darauf hat Rechtsanwältin Gertrud Thiery von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes hingewiesen.

Das Urteil betraf einen Bodenleger (49), der bei seinem Arbeitgeber seit gut einem Jahr beschäftigt war. Für bestimmte Bodenverlegearbeiten war ein Akkordsatz vereinbart, ansonsten ein Stundenlohn von 12 Euro. Der 49-Jährige sollte in 40 nahezu identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen. Dabei musste er vorbereitend - wie üblich - auch den Belag in die einzelnen Häuser transportieren, den Untergrund reinigen sowie den Belag zu- und Dämmstreifen abschneiden. Nach zwei Tagen Arbeit rechnete der Mann sich seinen Durchschnittsstundenlohn aus und kam auf einen Betrag von 7,86 Euro brutto. Daraufhin forderte er vom Geschäftsführer einen adäquaten Stundenlohn für diese Baustellen oder aber einen anderen Einsatzort. Der Chef lehnte beides ab und forderte den Bodenleger in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Zuletzt drohte er ihm die fristlose Kündigung an.
Alles Zureden half nicht - der Mitarbeiter hielt an seiner Verweigerungshaltung fest. Daraufhin bekam er die fristlose Kündigung. Dagegen klagte der Bodenleger. Das Arbeitsgericht Elmshorn gab ihm in erster Instanz Recht. Es hielt die Kündigung für überzogen. Dem Mitarbeiter habe vielmehr vom Arbeitgeber noch die Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Position zu überdenken und zu überprüfen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig war an diesem Punkt anderer Ansicht und gab dem Arbeitgeber Recht. Die Schleswiger Arbeitsrichter betonten, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nicht verweigern durfte, weil zu den Bodenverlegearbeiten unstreitig auch vorbereitende Arbeiten wie das Reinigen des Untergrundes gehörten. Daran änderte im konkreten Fall auch eine möglicherweise unzureichende Vergütungsabrede nichts.

Das Landesarbeitsgericht weiter: "Es galt die getroffene Vereinbarung. Der Kläger musste daher erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten und durfte sie nicht zurückhalten. Den Vergütungsstreit musste er gegebenenfalls später nach Erhalt der Abrechnung führen". Dass sich der Bodenleger insoweit über ein Zurückbehaltungsrecht geirrt hat, war nach dem Richterspruch unbeachtlich. Das Irrtumsrisiko trage der Arbeitnehmer. Und wegen der Beharrlichkeit der Weigerung sei vorliegend die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen (Az.: 5 Sa 111/13).

Fazit: Der Arbeitnehmer hätte also erst die Arbeit erledigen müssen und nach Erhalt der Abrechnung über seinen Lohn diskutieren dürfen. Ein Streikrecht zur Durchsetzung seiner individuellen Forderungen steht ihm also nicht zu. Solch ein Recht haben lediglich Arbeitnehmervereinigungen zur Durchsetzung kollektiver Forderungen. Sie können dann unter Einhaltung komplizierter Regelungen die betroffenen Arbeitnehmer zum Streik aufrufen. red/wi

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