Altersvorsorge: Anlageberater muss für Risiko-Investition gerade stehen

Oldenburg · Man kennt das ja. Die vermeintliche Super-Geldanlage entpuppt sich als Verlustgeschäft – und der Anlageberater will trotz schöner Provision nicht haften. In einem solchen Fall kann eventuell ein Gerichtsurteil aus Oldenburg helfen.

Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat laut Rechtsportal Juris entschieden, dass ein Anlageberater wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz haften muss. Das gilt insbesondere dann, wenn der Berater einem Anleger, der Kapital für seine Altersvorsorge anlegen will, eine Kapitalanlage mit dem Risiko des Totalverlustes empfiehlt (Az.: 8 U 66/13).

Der Kläger im konkreten Fall wollte 1995 Geld anlegen. Deshalb wandte er sich an späteren Beklagten, der zu jener Zeit nebenberuflich für einen Finanzdienstleister aus Cloppenburg als Anlageberater tätig war. Ergebnis: Der Investor beteiligte sich als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH. Das brachte ihm aber keinen Gewinn. Im Gegenteil. Der Mann verlor durch die Insolvenz der Vermögens-Gesellschaft sein eingezahltes Kapital. Er forderte sein Geld zurück.

Das Oberlandesgericht gab dem Mann Recht und verurteilte den Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 13 000 Euro. Begründung: Anlageberater seien verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung müsse vollständig, richtig und verständlich sein.

Die Beratung im konkreten Fall habe diesen Anforderungen nicht genügt, so die Richter. Dem Kläger sei keine Kapitalanlage empfohlen worden, die seinem Anlageziel dient. Er habe das Kapital für seine Altersvorsorge anlegen und deshalb das Risiko eines Totalverlustes nicht in Kauf nehmen wollen. Solchen Anlegern dürften keine mit einem derartigen Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden. Dies sei im konkreten Fall aber geschehen. Wegen dieser fehlerhaften Beratung habe der Berater dem Kläger die eingezahlten Beträge von mehr als 13 000 Euro zurückzuzahlen. Einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung eines entgangenen Gewinns hat der Kläger aus Sicht des Oberlandesgerichts nicht, weil er ihn nicht ausreichend dargelegt habe. red/wi

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