Achtung: Privates Telefonieren am Arbeitsplatz nicht unfallversichert

Darmstadt · Wer während seiner Arbeitszeit einen Unfall erleidet, der steht zwar unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt aber nicht für private Tätigkeiten auf der Arbeit wie beispielsweise das Telefonieren.

Privates Telefonieren während Arbeitszeit ist nicht gesetzlich unfallversichert. Das hat das Hessische Landessozialgericht laut Rechtsportal Beck Online klargestellt. Demnach gilt insbesondere: Privates Telefonieren während der Arbeitszeit unterfällt dann nicht dem gesetzlichen Versicherungsschutz, wenn die versicherte Tätigkeit dadurch mehr als nur geringfügig unterbrochen wird (Az.: L 3 U 33/11).

Im konkreten Fall hatte sich ein Lagerarbeiter nach einem privaten privatem Telefonat verletzt, woraufhin die Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall verneinte. Die Einzelheiten: Der Lagerarbeiter hatte die Lagerhalle verlassen und war nach draußen auf die Laderampe gegangen, um seine Frau mit dem Handy anzurufen. Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat in die Halle zurückkehren wollte, blieb er an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur. Der Mann beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft ab und verwies darauf, dass privates Telefonieren nicht gesetzlich unfallversichert sei.

Dagegen wehrte sich der Lagerarbeiter vor Gericht - allerdings ohne Erfolg. Dazu das Landessozialgericht: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setze voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie zum Beispiel Essen oder Einkaufen - unterbrächen regelmäßig den Unfallversicherungsschutz. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werde. Hiervon sei im konkreten Fall aber nicht auszugehen. Der Kläger habe sich mindestens 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. Da die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bis zur Rückkehr an den zuvor verlassenen Arbeitsplatz angedauert habe, sei der nach dem Telefonat eingetretene Unfall nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort