Richter verbieten Gewerkschaft Nutzung des Firmen-Intranets

Erfurt · Die Justiz stutzt den Gewerkschaften im Arbeitskampf die Flügel. Die Vertreter der Arbeitnehmer sind demnach nicht berechtigt, das firmeninterne Intranet zur Weiterleitung eines Streikaufrufs von Verdi zu nutzen.

Ein Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, das vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellte Intranet für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs seiner Gewerkschaft an die Belegschaft zu nutzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt klargestellt (Az.: 1 ABR 31/12 ).

Die Arbeitgeberin im konkreten Fall betreibt ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigten. Der betroffene Arbeitnehmer ist Betriebsratsvorsitzender und Mitglied der Gewerkschaft Verdi. In der Klinik gibt es ein Intranet mit einer personenbezogenen E-Mail-Anschrift für die Mitarbeiter (Muster: Vorname.Name@arbeitgeber.de). Nach Anordnung der Klinik ist die Nutzung dienstlichen Zwecken vorbehalten.

Ob darunter auch Arbeitskampfmaßnahmen fallen, war zwischen den Beteiligten strittig. Konkret ging es um einen Aufruf zum Warnstreik durch Verdi für den 13. April 2011. Diesen Aufruf leitete der Arbeitnehmer über das Intranet der Arbeitgeberin an alle Mitarbeiter weiter und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu beteiligen. Er signierte die E-Mail mit den Worten: "Für die Verdi-Betriebsgruppe" und fügte seinen Namen an.

Die Klinik wehrt sich gegen die Nutzung ihres Intranets und sieht das arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebot verletzt. Der Arbeitnehmer hat sich im Gegenzug darauf berufen, nicht als Betriebsratsvorsitzender, sondern als Mitglied der Verdi-Betriebsgruppe gehandelt zu haben. Die Arbeitgeberin habe zum Schutze seiner individuellen Koalitionsfreiheit die Nutzung ihres Intranets für die Verbreitung des Streikaufrufs zu dulden.

Danach kann der Eigentümer einer Sache von einem so genannten Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. Hierfür ist unerheblich, ob dem Arbeitnehmer der dienstlichen Zwecken vorbehaltene Intranetzugang in seiner Funktion als Amtsträger oder unabhängig davon zur Verfügung gestellt wurde. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet zu dulden. Von ihr kann nicht verlangt werden, durch eigene Betriebsmittel die koalitionsspezifische Betätigung eines Arbeitnehmers in einem gegen sie gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen, so das BAG. red/wi

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