Gericht und Jagdbehörde zwingen Jäger zum Abschuss von 46 Rehen

Koblenz · Insgesamt 46 Rehe sollen sterben. Grund: Ein Jäger an der Mosel muss mehr Rehwild jagen. Das hat die Jagdbehörde so angeordnet, um Bissschäden an jungen Bäumen im Wald zu verringern. Die Justiz hat dies bestätigt.

Bei starken Wildverbiss in einem Revier kann die Jagdbehörde im Einzelfall die Erhöhung des Abschusses von Rehwild anordnen. Das hat das Verwaltungsgericht in Koblenz entschieden (Az.: 6 L 566/13.KO).

Der Fall: Nachdem in einem Wald im Landkreis Cochem-Zell Bissschäden an Bäumen festgestellt worden waren, wandte sich die Jagdbehörde der Kreisverwaltung an den Jagdpächter eines ungefähr 515 Hektar großen Reviers. Die Behörde verlangte von ihm, das im Jagdjahr 2013/2014 insgesamt 46 Stück Rehwild zu erlegen seien. Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes an. Hiergegen legte der Jagdpächter Widerspruch. Er betonte, wegen des geringen Besatzes seines Reviers mit Rehwild sei die Forderung nicht zu erfüllen. Gleichzeitig beantragte der Jagdpächter die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht.
Der Antrag blieb ohne Erfolg. Dazu das Gericht: Bei Berücksichtigung der Interessen des Jagdpächters und der öffentlichen Belange sei die sofortige Vollziehung gerechtfertigt. Nach der forstwirtschaftlichen Stellungnahme sei es im Jagdrevier des Jagdpächters zu einem erheblichen Rehwildverbiss gekommen. Deswegen sei die Erhöhung der geforderten Abschusszahl nicht zu beanstanden.

Daran ändere auch die Aussage des Jagdpächters nichts, wonach die vorgegebene Abschusszahl gar nicht zu erreichen sei. Er begründe dies mit der Nutzung der Waldwege durch Quads und Mopeds, der schlechten Sicht im Zuge der Naturverjüngung und dem weitgehenden Fehlen von offenen Wildäsungsflächen. Solche Schwierigkeiten bei der Jagd können nach Feststellung des Gerichts die Verpflichtung, Rehwildverbiss am Wald zu vermeiden, jedoch nicht außer Kraft setzten. Da die festgesetzte Mindestabschusszahl das Interesse am Erhalt eines gesunden Rehwildbestandes im Wald ebenfalls nicht beeinträchtige, sei der Abschussplan zu befolgen, so das Fazit der Richter. red/wi

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