Justiz kennt kein Pardon im Kampf gegen illegale Drogen an Schulen

Koblenz · Der böse Schein genügt: Schulen dürfen im Kampf gegen Drogen hart durchgreifen. Sie können einen Schüler bereits dann ausschließen, wenn der Betroffene den Anschein erweckt hat, mit illegalen Rauschmitteln zu handeln.

Ein Schüler kann nicht nur dann von der Schule ausgeschlossen werden, wenn er in der Schule illegale Drogen verkauft. Es genügt vielmehr bereits, dass er einen entsprechenden Anschein bewusst erweckt hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden (2 A 10251/13.OVG).
Der Fall: Ein Jugendlicher kaufte von einem Mitschüler selbst gedrehte Zigaretten, deren Aussehen von Mitschülern als "Joints" beschrieben wurde. Er wollte damit zumindest angeben und zeigte sie anderen Schülern. Auf die Nachfrage eines Mitschülers nach Haschisch oder Marihuana meinte er dann, er könne ihm möglicherweise etwas besorgen. Die Schule bekam das mit. Sie sah es als erwiesen an, dass der Jugendliche mit Drogen gehandelt habe, und schloss ihn vom weiteren Schulbesuch aus. Dagegen klagte der Schüler. Er betonte, es habe sich lediglich um "Scheinjoints" gehandelt, die nur so genannte "Legal Highs" (vermeintlich legale Substanzen mit berauschender Wirkung) enthalten hätten. Er habe sie aus pubertärer Neugier und Imponiergehabe ausprobiert.
Dazu das Oberverwaltungsgericht: Auch der Handel mit "Legal Highs" begründe eine ernstliche Gefahr für die Erziehung der anderen Schülerinnen und Schüler. "Legal Highs" würden zu Rauschzwecken als (vermeintlich) legale Alternative illegaler Drogen konsumiert. Sie seien bewusst darauf angelegt, vergleichbare Wirkungen zu erzielen und die Verbote des Betäubungsmittelrechts zu umgehen. Eine solche Flucht in psychoaktive Substanzen am Rande der Legalität widerspreche der staatlichen Erziehung zu einem bewussten und eigenverantwortlichen Leben. Derartige Stoffe förderten zudem die Bereitschaft, auch einmal "echte" Drogen auszuprobieren. Ihr Konsum berge zudem erhebliche gesundheitliche Risiken.
Die Richter weiter: Der Missbrauch von Drogen werde des Weiteren auch dann propagiert und gefährde den schulischen Erziehungsauftrag, wenn ein Schüler die Verfügbarkeit von Drogen bewusst vorspiegele. Insbesondere werde hierdurch die Aufgabe der Schulen, ein drogenfreies Umfeld zu gewährleisten, erheblich erschwert. Der böse Schein allein sei deshalb bereits sanktionswürdig. Dafür spreche ein weiterer Punkt: Seien Schüler nicht geständig oder würden nicht "auf frischer Tat ertappt", könnten die Schulen regelmäßig nicht nachweisen, dass Schüler tatsächlich mit illegalen Drogen handelten. Dürften Schüler vor diesem Hintergrund darauf vertrauen, sich notfalls in die (Schutz-)Behauptung von "Scheindrogen" flüchten zu können, wäre dies kontraproduktiv.
Solche Verhaltensweisen von Schülern könnten daher, so das Oberverwaltungsgericht abschließend, unter Umständen einen Schulausschluss rechtfertigen. Dafür sei die Gesamtkonferenz der Schule zuständig. Sie muss den Fall des Schülers - dem kein Handel mit Drogen nachzuweisen war - erneut prüfen und entscheiden.

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