Unfall beim Einkaufen Rutschgefahr: Betreiber von Baumarkt muss Boden regelmäßig kontrollieren

Hamm · Stress im Baumarkt: Wo viele Menschen unterwegs sind, da fällt auch mal etwas runter und macht den Boden glatt. Also müssen die Betreiber von Bau- und anderen Einkaufsmärkten ihre Fußböden regelmäßig kontrollieren. Dazu unser Rechts-Tipp.

 Eine Mitarbeiterin eines Supermarktes mit einem Kunden. Symbolfoto.

Eine Mitarbeiterin eines Supermarktes mit einem Kunden. Symbolfoto.

Foto: dpa/Jens Büttner

Der Betreiber eines Einkaufsmarkts muss die Fußböden seines Geschäfts regelmäßig kontrollieren. Das gilt insbesondere im Bereich der Kassen. Werden dabei Veruneinigungen entdeckt, die eine Rutschgefahr begründen, so müssen sie sofort beseitigt werden. Wie oft einen solche Kontrolle stattfinden muss, das hängt vom jeweiligen Risiko einer Verunreinigung durch bestimmte Waren am konkreten Ort ab. Lose verpacktes Gemüse oder Pflanzen im Topf bergen demnach ein höheres Risiko als Schrauben in Plastik. Das hat das Oberlandesgericht Hamm schon vor einiger Zeit klargestellt (Az.: 9 U 187/12).

Im konkreten Fall ging es um einen Baumarkt. Dort war eine 35 Jahre alte Kundin an der Kasse auf dem rutschigen Boden gestürzt. Sie verletzte sich am Knie und forderte Schadensersatz nebst 15.000 Euro Schmerzensgeld. Der Betreiber der bundesweit aktiven Baumarktkette lehnte ab. Seiner Ansicht nach hat er die ihm obliegende Sorgfalt beachtet und seine Verkehrssicherungspflichten beachtet.

Das Oberlandesgericht Hamm sah dies anders. Es hat der Kundin zwar ein Mitverschulden von einem Drittel zugerechnet. Die Hauptverantwortung für den Unfall sahen die Richter aber bei dem Baumarkt. Dieser habe die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Im Einzelnen: Ein Einzelhandelsunternehmen habe in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume keine Schäden erleiden. Der Umfang der entsprechenden Kontrollpflichten hänge vom Einzelfall ab, beispielsweise von der Kundenfrequenz, der Witterung und dem Gefahrenpotenzial der zum Verkauf angeboten Waren. So gebe es in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes, in der die Kunden die Waren selbst auswählen und abwiegen, ein hohes Risiko, dass Waren zu Boden fallen und Kunden auf ihnen ausrutschen. Deswegen habe der Ladeninhaber dort in regelmäßigen Abständen von 15 bis 20 Minuten zu kontrollieren. Nicht ganz so häufig müsse in einem Baumarkt kontrolliert werden.

Dessen Warensortiment mit meist verpackten Produkten habe zwar nicht das Gefahrenpotenzial eines Lebensmittelmarktes mit einer Obst- und Gemüseabteilung. Es gebe jedoch auch Pflanzen, die unverpackt seien. Bei diesen bestehe die Gefahr, dass sie Teile verlieren oder aus ihrer bewässerten Erde Wasser austrete. Dem müsse durch regelmäßige Kontrollen insbesondere im Kassenbereich Rechnung getragen werden - dabei seien bei durchschnittlich starken Kundenaufkommen Kontrollen im Abstand von 30 Minuten nötig. Diese Verpflichtung habe der Baumarkt im konkreten Fall nicht erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die gebotenen regelmäßigen Kontrollen weder im Geschäftsbetrieb organisiert gewesen noch durchgeführt worden.

Unsere Rechts-Tipps: Im Alltag stellen sich viele rechtliche Fragen. Die Gerichte haben sie oft bereits beantwortet. Wir suchen nach dem passenden Fall in unserem Archiv von Recht-Spezial und liefern so die Antworten auf aktuelle Fragen.

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