Link zu fremden YouTube-Video kann teuer werden – oder nicht?

Karlsruhe · Wieder einmal ist unklar, was man im Internet darf und was nicht. Dieses Mal geht es um das Einbinden von fremden Inhalten. Der Bundesgerichtshof hält dies nach deutschem Recht wohl für zulässig. Aber ob das auch nach europäischem Recht gilt, soll der Europäische Gerichtshof beantworten.

Es ist schnell getan, sieht gut aus und macht die Sache oft rund. Tausende von Internetnutzern binden deshalb auf ihren Homepages Frames zu fremden Inhalten, beispielsweise auf YouTube ein. Aber dürfen sie das auch? Der Bundesgerichtshof als oberste deutsche Gerichtsinstanz hat dies gestern zwar mit einem vorsichtigen "wir glauben schon, dass es erlaubt ist" beantwortet.

Aber sicher sind sich die Bundesrichter mit Blick auf das Europäische Recht nicht. Deshalb haben sie die Frage nach der Zulässigkeit des "Framing" dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Konkret geht es darum, "ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet."
Die Klägerin im konkreten Fall ist eine Firma, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt. Sie ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war - nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung - auf der Videoplattform "YouTube" abrufbar.

Die beiden Beklagten sind als selbstständige Handelsvertreter für Konkurrenzunternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des "Framing" abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform "YouTube" abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ("Frame") abgespielt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Vertreter der Konkurrenz hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des Urhebergesetzes öffentlich zugänglich gemacht. Sie fordert dafür Schadensersatz. Das Landgericht München I gab ihr Recht und hat die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 Euro an das Unternehmen verurteilt. Die Handelsvertreter gingen jedoch in Berufung und gewannen den Prozess in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht in München.

Das wollte das Unternehmen nicht akzeptieren und legte Revision zum Bundesgerichtshof ein. Dort hätte die Firma nun - wenn es nur um deutsches Recht ginge - mit der gestern veröffentlichten Entscheidung den Prozess wohl verloren. Denn die Bundesrichter stellen darin fest: Das Berufungsgericht in zweiter Instanz habe mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Urheberrecht darstelle. Es sei nämlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Paragrafen 19a des Urhebergesetzes, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheide, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibe oder nicht. Aber, so die Bundesrichter weiter, eine solche Verknüpfung könnte jedoch ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe nach europäischem Recht verletzen. Ob dies so ist, könne man auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zweifelsfrei beantworten. Deshalb müsse dort die entsprechende Frage vorab geklärt werden.
(Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12 - Die Realität) red/wi

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