Hund an Autobahn ausgesetzt: Keiner übernimmt die Kosten fürs Tierheim

Koblenz · Ein Tierschutzverein bleibt auf den Kosten für einen Fundhund sitzen. Das Tier war an einer Autobahn ausgesetzt worden, kam ins Tierasyl. Aber Stadt, Kreis und Land wollen dafür nicht zahlen.

Koblenz. Spätestens nach diesem Fall aus Rheinland-Pfalz ist klar, warum es Tierschutzvereine geben muss. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat jetzt nämlich die Klage eines solchen Vereins auf Erstattung von Aufwendungen für einen Fundhund abgewiesen. Die Richter stellten fest: Ein Tierschutzverein, der bei der Polizei einen Fundhund abholt und vorübergehend in einem vereinseigenen Tierheim unterbringt, kann vom Land nicht Ersatz von Pflege- und sonstigen Kosten verlangen (Az.: 2 K 907/12.KO).

Der Fall: Eine Autofahrerin hatte den Hund gefunden. Er war auf einem Autobahnparkplatz an eine Leitplanke angebunden. Sie brachte das Tier zur nächsten Station der Autobahnpolizei. Dort holte ein Mitarbeiter des Tierschutzvereins den Hund ab und brachte ihn ins Tierasyl. Er wurde tierärztlich behandelt und anschließend für 28 Tage im Tierheim untergebracht. Die Aufwendeungen dafür wollte der Verein erstattet haben. Zunächst schickte er die Rechnung über 561,75 Euro an die örtliche Verbandsgemeinde als Fundbehörde. Die erklärte sich - ebenso wie die Veterinärbehörde des Kreises - für unzuständig. Danach wandte sich der Verein an die Polizei, die ebenfalls eine Zahlung ablehnte, da es sich bei dem Hund um ein Fundtier gehandelt habe und deshalb vorrangig das Fundamt in Anspruch zu nehmen sei: Die Polizei habe das Tier von der Finderin lediglich als erste Anlaufstelle angenommen und umgehend den Tierschutzverein verständigt.

Daraufhin erhob der Verein Klage gegen das Land als Träger der Polizeiaufgaben. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht nunmehr ab. Begründung: Dem klagenden Verein stehe kein öffentlich rechtlicher Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich zu. Die Polizei habe nicht in Rechte des Klägers eingegriffen. Insbesondere habe sie nicht kraft ihrer polizeilichen Befugnisse von ihm verlangt, den Hund im Tierheim unterzubringen. Sie habe den Kläger lediglich über den Fund informiert, worauf ein Mitarbeiter des Vereins das Tier auf der Dienststelle abgeholt habe.
Die Richter weiter: Damit fehle es zugleich an übereinstimmenden Erklärungen mit Blick auf einen privatrechtlichen Vertrag. Deshalb sei auch kein Auftrags- und Verwahrungsvertrag zwischen den Beteiligten zu Stande gekommen, auf den der Verein den geltend gemachten Zahlungsanspruch stützen könne. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. red/wi

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