Kondome: Was drauf steht, das muss auch drin sein

Hamm · Wenn „Made in Germany“ auf der Verpackung steht, muss auch ein maßgeblich in Deutschland gefertigtes Produkt enthalten sein. So die Justiz im Fall von Kondomen.

Hamm. Die Werbeaussage „Kondome - Made in Germany“ ist irreführend und zu unterlassen, wenn die Herstellung der Kondome maßgeblich im Ausland abläuft. Das hat das Oberlandesgericht Hamm laut Rechtsportal Beck online in einer einstweiligen Verfügungssache entschieden (Az.: I-4 U 95/12).

Im konkreten Fall stritten zwei Kondom-Produzenten aus Deutschland über die Nutzung von "Made in Germany". Beide Firmen stellen mit Latex aus dem Ausland Kondome her und vertreiben diese auch. Die eine Firma warb für ihre Produkte mit dem Slogan „Kondome - Made in Germany“. Sie bezog die Kondom-Rohlinge aus dem Ausland, um sie dann in ihrem Werk - sofern sie als „feuchte Kondome“ verkauft werden sollten - zu befeuchten sowie zu verpacken und zu versiegeln. In dem Werk führte die Firma außerdem eine Qualitätskontrolle durch, um Dichtigkeit und Reißfestigkeit der Kondome zu ermitteln.

Vor Gericht ging es nun darum, ob die Bezeichnung der so hergestellten Kondome als „made in Germany“ zulässig ist. Der Konkurrenzbetrieb sah darin eine irreführende Werbung, weil der Kunde über die geographische/betriebliche Herkunft der Produkte getäuscht werde.

Das OLG Hamm hat diese Sichtweise bestätigt, die Aussage als irreführende Werbung eingestuft und den betroffenen Hersteller zur Unterlassung dieser Werbung verurteilt. Begründung: Die Werbeaussage "made in Germany" begründe die Erwartung des Verbrauchers, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland stattgefunden hätten. Das gelte zumindest für den maßgeblichen Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhalte. Diese Verbrauchererwartung treffe auf die von der Antragsgegnerin vertriebenen Kondome jedoch nicht zu.

In Deutschland werde nur ein Teil der bereits im Ausland vorgefertigten Produkte befeuchtet. Hierin liege nur die Fertigung einer Alternative des Endproduktes. Das spätere Einsiegeln, Verpacken und die Qualitätskontrolle hätten mit der Herstellung des eigentlichen Endproduktes nichts mehr zu tun. so die Oberrichter. Dass dieser Herstellungsprozess den Vorschriften des deutschen Medizinproduktegesetzes genüge, beseitige den Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns deshalb nicht. red/wi

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