Geldsegen: Fiskus darf auch bei pünktlicher Zahlung Säumniszuschlag fordern

München · Wer zu spät zahlt, muss Säumnis-Zinsen zahlen. So ist es im Leben. Strenger ist es beim Fiskus. Dort wird unter Umständen sogar Säumniszuschlag fällig, wenn man pünktlich zahlt.

München. Der Fiskus kann unter bestimmten Umständen auch bei pünktlicher Zahlung einer Steuerschuld einen Säumniszuschlag verlangen. Diese "fiktive Säumnis" ist meist Folge einer Bezahlung per Scheck. Dazu hat der Bundesfinanzhof in München entschieden: Auch wenn das Finanzamt einen Scheck so rechtzeitig einlöst, dass der Zahlbetrag dem Finanzamt noch innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wird, kann trotzdem nach geltendem Recht eine Säumnis vorliegen (Az.: VII R 71/11).

Hintergrund: Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von einem Prozent für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder zwei Tage verspätet eingeht. Wann eine Steuer als "bezahlt" anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung. Die schreibt vor: Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den Steuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutschreibt, der Scheck also schneller eingelöst wird als von der Abgabenordnung (typisierend) unterstellt wird. Auch in diesem Fall darf demnach ein Säumniszuschlag erhoben werden.

Die Drei-Tage-Regel soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen, so die Richter. Das Finanzamt muss deshalb den Zahlungseingang nicht im Einzelfall ermitteln. Und auch wenn per elektronischer Datenverarbeitung der tatsächliche Zahlungseingang erfasst werden könnte, sei die Regelung zur fiktiven Säumnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige könne die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne weiteres durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen.

So weit die obersten deutschen Finanzrichter. Ihre Entscheidung betrifft einen Fall in dem sich der Steuerpflichtige dagegen wehrte, dass das Finanzamt gegen ihn einen Säumniszuschlag von 8,50 Euro festgesetzt hatte. Obwohl die Bank den von dem Steuerschuldner übersandten Scheck am Fälligkeitstag der Steuer eingelöst hatte, das Finanzamt also am Fälligkeitstag über den Zahlbetrag bereits verfügen konnte. red/wi

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