Plastikbecher traf Fußball-Schiri: War es Einweg oder Mehrweg?

Koblenz · Erst wurde das Bundesligaspiel zwischen St. Pauli und Schalke 04 am Millerntor abgebrochen, weil ein Schiri von einem Plastikbecher getroffen wurde. Jetzt klärte die Justiz: Das Wurfgeschoss war ein Einwegbecher – kein Mehrweg.

Koblenz. Das juristische Nachspiel zur abgebrochenen Bundesligapartie zwischen St. Pauli und Schalke 04 ist beendet. Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden: Das Fußballspiel musste 2011 in der 87. Minute vorzeitig beendet werden, weil ein Assistent des Schiedsrichters von einem gefüllten Plastik-Einweg(!)becher im Nacken getroffen worden war. Eine Firma aus Rheinland-Pfalz, die Einwegbecher vertreibt, durfte deshalb in ihrer Kundenzeitschrift nicht fälschlich behaupten, der Abbruch des Fußballspiels sei wegen eines Mehrwegbechers erfolgt. Die betroffene Firma muss die Behauptung "Spielabbruch wegen Mehrweg" deshalb nun widerrufen (Az: 9 U 31/12). Damit hat die Klägerin - sie vertreibt Mehrwegbecher - den Zivilprozess gewonnen.

Beide Parteien beliefern Stadien von Fußballbundesligisten mit Getränkebechern - die Klägerin liefert Mehrwegbecher, die Beklagte Einwegbecher. Die Klägerin hat ihren Sitz im Landkreis Emmendingen, die Beklagte im Landkreis Cochem-Zell. Das Bundesligaspiel war abgebrochen worden, nachdem ein Schiedsrichterassistent von einem gefüllten Becher im Nacken getroffen wurde. Die Beklagte unterstellte daraufhin fehlerhaft, am "Millerntor" würden nur Mehrwegbecher verwendet. Dies nahm sie zum Anlass, in ihrem Kundenmagazin zwei Artikel zu veröffentlichen, die vor allem die Aussage enthielten, der Spielabbruch sei wegen des Wurfs eines Mehrwegbechers erfolgt. Zudem behauptete sie in dem Artikel, mit Einweg wäre es nicht zu einem Spielabbruch gekommen.

Die Klägerin wehrte sich dagegen und hatte damit bereits vor dem Landgericht Koblenz in erster Instanz überwiegend Erfolg. So wie nun vor dem Oberlandesgericht. Begründung: Die Beklagte habe in der Kundenzeitschrift unrichtige Behauptungen aufgestellt. Entgegen ihrer Darstellung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme während des Spiels kein Mehrweg-, sondern ein noch teilweise gefüllter Einwegbecher Richtung Spielfläche geworfen worden. Dieser habe zum Abbruch des Spiels geführt.

Die falsche Schilderung des Sachverhalts durch die Klägerin stelle damit eine unlautere geschäftliche Handlung dar, die geeignet gewesen sei, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Die Beklagte sei verpflichtet, diese und andere Aussagen zu widerrufen, da ihre Behauptungen in Bezug auf die Mehrwegbecher der Klägerin dazu führen könnten, dass potenzielle Kunden Einwegbecher den Mehrwegbechern vorziehen. Der Spielabbruch sei ein mediales Ereignis gewesen, das gerade den Fachkreisen noch präsent sei und dessen fehlerhafte Beschreibung nur durch eine ausdrückliche Richtigstellung in derselben Kundenzeitschrift beseitigt werden könne. red/wi

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