Keine verkürzte Kündigungs-Frist bei Partnervermittlung im Internet

München · Tausende suchen via Internet den Partner fürs Leben. Wenn sie dafür eine Agentur einschalten, sind sie an den Vertrag mit der Partnervermittlung gebunden. Eine verkürzte Kündigungsfrist im schnelllebigen Netz gibt es nicht.

München. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass im Fall einer Partnerschaftsvermittlung via Internet die vereinbarten Kündigungsfristen gelten (Az.:172 C 28687/10). Die Berufung auf verkürzte Kündigungsfristen wegen einer besonderen Vertrauensbeziehung, die bei Partnerschaftsvermittlungen von Angesicht zu Angesicht bestehen können, sei bei Internetagenturen nicht möglich.

In dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall hatte ein Mann aus München sich Anfang 2010 bei einer Internetagentur registriert, die ihren Nutzern Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner anbietet. Er wählte eine dreimonatige Mitgliedschaft, die sich automatisch um sechs Monate verlängert, sollte sie nicht vier Wochen vor Ablauf der drei Monate gekündigt werden. Anschließend nutzte er die Onlineplattform, kündigte dann aber doch kurz vor Ablauf der drei Monate. Die Internetbetreiberin akzeptierte die Kündigung aber nur zum Ablauf der weiteren sechs Monate und verlangte noch 299 Euro von ihrem Kunden. Dieser weigerte sich zu zahlen. Schließlich handele es sich hier um eine Partnerschaftsvermittlung und damit um ein Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung. Dieses sei stets kündbar.

Die Internetagentur erhob Klage vor dem Amtsgericht München und bekam Recht. . Begründung: Die Agentur habe sich verpflichtet, für den Beklagten ein computergesteuertes Persönlichkeitsprofil zu erstellen und dem Mann damit die Möglichkeit eröffnet, mit anderen Mitgliedern Kontakt aufzunehmen. Damit liege ein Dienstvertrag vor. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit habe sich die Mitgliedschaft automatisch um sechs Monate verlängert, da sie nicht vier Wochen vor Ablauf gekündigt worden sei. Da es technisch nicht möglich sei, die Mitgliedschaft zu erwerben, ohne vorher die allgemeinen Geschäftsbeziehungen zu akzeptieren, seien diese auch Vertragsbestandteil geworden.

Das Amtsgericht weiter: Dem Beklagten stehe auch kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Es sei zutreffend, dass klassische Partnervermittlungen, also solche, bei denen ein Partnerschaftsvermittler auf Grundlage eines persönlichen Kundenkontakts ein Profil erstelle und im Anschluss Partnerschaftsvorschläge unterbreite, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als so genannte Dienste höherer Art eingestuft werden. Dies werde damit begründet, dass die Partnersuche im Wege eines persönlichen Kontakts zwischen dem Vermittler und dem Kunden zu Stande komme, in dessen Rahmen äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl verlangt werde. Diese Rechtsprechung sei aber nur auf den klassischen Fall der Partnerschaftsvermittlung anzuwenden und nicht auf den Fall einer Onlineplattform. Bei dieser Form der Partnerschaftsvermittlung fehle es gerade an dem besonderen Maß an persönlichem Vertrauen zwischen den Vertragspartnern.

Zudem halte bei einer Onlineplattform der Kunde überhaupt keinen persönlichen Kontakt zu den Beratern und kenne die Mitglieder des Vertragspartners nicht persönlich. Die Leistungen von Onlineplattformen basierten auf mathematischen Algorithmen und würden vollautomatisch geschehen. Am "anderen Ende" sitze eben kein Berater. Deshalb sei diese Situation auch nicht vergleichbar mit den klassischen Anwendungsfällen der Dienste höherer Art ( wie beispielsweise einer Beziehung zwischen Arzt und Patient oder Anwalt und Mandant). Der Beklagte schulde daher die Beiträge für weitere sechs Monate. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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