Richter verurteilen 16-Jährigen, weil er Musik ins Internet stellte

Hamburg · Wer illegal Musik ins Internet einstellt, der muss dafür zahlen. Wie viel, das hängt von dem Umständen des Einzelfall ab. Die Einzelheiten erklärt ein Urteil des Landgerichts Hamburg.

Hamburg. Das Landgericht Hamburg hat einen jungen Mann zur Zahlung von Schadensersatz an zwei Musikverlage verurteilt. Er hatte im Alter von 16 Jahren unerlaubt Musikstücke ins Internet eingestellt und muss deshalb nun pro Lied 15 Euro zahlen (Az.: 308 O 710/09). Die Musikverlage hatten 300 Euro pro Lied von dem jungen Mann und von dessen Vater verlangt.

Zu diesem Fall berichtet das Internet-Rechtsportal Juris: Der Beklagte stellte über den Internetanschluss seines Vaters, ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein. Folge: Die Dateien konnten im Wege des Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme "Engel" der Künstlergruppe "Rammstein" und die Aufnahme "Dreh dich nicht um" des Künstlers "Westernhagen".

Die Musikverlage der Künstler verlangten daraufhin von Vater und Sohn wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300 Euro Schadensersatz pro Aufnahme. Das Landgericht Hamburg verurteilte aber lediglich den Jugendlichen zur Zahlung von 15 Euro pro Musiktitel. Die weitergehende Schadensersatzforderung und die Klage gegen den Vater des Jungen wurden abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Jugendliche das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Hierbei seien 15 Euro pro Titel angemessen.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Jungen hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Er sei zwar als so genannter Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den heimischen Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet. red/wi

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