Erbschaft- und Schenkung: Früh planen und Steuern sparen

Trotz Finanz- und Wirtschaftskrisen werden in Deutschland immer größere Vermögen vererbt. Dabei kann der Erbe dem Finanzamt praktisch so gut wie nichts vorenthalten. Denn wer als Steuerpflichtiger Vermögenswerte auf Grund eines Testaments beziehungsweise Erbvertrages oder auf Grund einer Schenkung erhält, fällt grundsätzlich unter das Erbschaftsteuerrecht. Der Erbschaftsteuer unterliegt also nicht der Nachlass, sondern der Erbanfall beim einzelnen Erwerber. Mit der Höhe des Erwerbs steigt auch die Steuerhöhe der Erbschaft progressiv an und entfernt verwandte oder nicht verwandte Personen werden höher besteuert als Erwerber aus dem engen Familienkreis. Freibeträge abhängig vom Verwandtschaftsgrad

 Ihr Steuerberater vor Ort gibt Ihnen im Falle einer Erbschaft oder Schenkung rechtzeitig wertvolle Tipps, mit denen Sie unnötige Ausgaben verhindern können. Foto: Fotolia/Robert Kneschke

Ihr Steuerberater vor Ort gibt Ihnen im Falle einer Erbschaft oder Schenkung rechtzeitig wertvolle Tipps, mit denen Sie unnötige Ausgaben verhindern können. Foto: Fotolia/Robert Kneschke

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Trotz Finanz- und Wirtschaftskrisen werden in Deutschland immer größere Vermögen vererbt. Dabei kann der Erbe dem Finanzamt praktisch so gut wie nichts vorenthalten.

Denn wer als Steuerpflichtiger Vermögenswerte auf Grund eines Testaments beziehungsweise Erbvertrages oder auf Grund einer Schenkung erhält, fällt grundsätzlich unter das Erbschaftsteuerrecht. Der Erbschaftsteuer unterliegt also nicht der Nachlass, sondern der Erbanfall beim einzelnen Erwerber. Mit der Höhe des Erwerbs steigt auch die Steuerhöhe der Erbschaft progressiv an und entfernt verwandte oder nicht verwandte Personen werden höher besteuert als Erwerber aus dem engen Familienkreis.

Freibeträge abhängig vom Verwandtschaftsgrad

Für Schenkung und Erbfall werden die gleichen Steuersätze zugrundegelegt. Das Erbschaftssteuergesetz gilt auch für Schenkungen unter Lebenden und stellt die Schenkungsteuer in ihren Rechtsfolgen der Erbschaftsteuer weitgehend gleich. Ausnahme:

Ein besonderer Versorgungs-Freibetrag kann nur bei einer Erbschaft in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich gilt: Je größer der zu übertragende Geldbetrag, desto höher fällt auch die Steuerschuld aus.

Die Freibeträge sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Beschenkten. Die Schenkungsteuer richtet sich dabei nach 3 verschiedenen Steuerklassen . Regel: Je enger die Verwandtschaft, desto geringer ist die Schenkungsteuer.

Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Wenn also zum Beispiel Aktien vererbt werden und deren Kurs nach dem Todestag des Erblassers steigt, gilt trotzdem der Kurs am Todestag.

Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro

Doch wie hoch sind die Freibeträge und welche Steuerklasse gilt? Abhängig vom Grad der Verwandtschaft gelten unterschiedliche Freibeträge und Steuerklassen . Für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gilt zum Beispiel in der Steuerklasse I ein Freibetrag von 500.000 Euro. Eine gute Übersicht für weitere Konstellationen findet man unter www.steuertipps.de .

Nur was nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt, ist erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig. Jeder steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.

Die Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind - genau wie persönliche Freibeträge - abhängig von den Steuerklassen und zusätzlich progressiv gestaffelt.

Im Hinblick auf die Einkommenssteuer gilt: Werden bei der Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer Einkünfte berücksichtigt, die im Veranlagungszeitraum oder in den vier vorangegangenen Jahren als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag.

Es handelt sich dabei um eine anteilige Ermäßigung und keine vollständige Beseitigung der Doppelbelastung.

Weitere Informationen:

www.finanztip.de

www.steuertipps.de

 Eine Erbschaft oder Schenkung kann bedeutenden Vermögenszuwachs bewirken, aber auch hohe Steuerabgaben in der Familie zur Folge haben. Foto: grafikplusfoto

Eine Erbschaft oder Schenkung kann bedeutenden Vermögenszuwachs bewirken, aber auch hohe Steuerabgaben in der Familie zur Folge haben. Foto: grafikplusfoto

Foto: grafikplusfoto

Zum Thema:

Vom steuerpflichtigen Erwerb im Todesfall können die unmittelbaren Erbfallkosten wie Kosten der Bestattung sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehenden Kosten abgesetzt werden, so dass der Wert für die Erbschaftsteuer gemildert wird. Typische Kosten sind Gebühren für die Testamentseröffnung oder die Erteilung des Erbscheins. Schulden und andere Verbindlichkeiten mindern das Vermögen für die Erbschaftsteuer . Hierzu zählen auch die privaten Steuerschulden der verstorbenen Person. Die Freibeträge für Hausrat und persönliche Gegenstände sind zwar in der Regel nicht besonders hoch; sie sollten aber auf jeden Fall voll genutzt werden. Weitere Informationen darüber auf www.finanztip.de

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