Videokameras im Auto unzulässig

Ansbach · Der Trend kommt aus Russland: Mit sogenannten Dashcams filmen Autofahrer ihre Touren, um bei Unfällen Beweismaterial zu haben. Erstmals hat ein deutsches Gericht die Videokameras nun für unzulässig erklärt.

Umstürzende Lastwagen, Frontalzusammenstöße, sich überschlagende Autos, Raubüberfälle und prügelnde Autofahrer: Dramatische Szenen auf Russlands Straßen gehören zu den am meisten angeklickten Videos auf der Internetplattform Youtube. Zu verdanken haben die Nutzer die Bilder dem Trend zu "Dashcams" (auf Deutsch: Amaturenbrettkamera). Millionen dieser Unfall-Kameras sind inzwischen in russischen Autos installiert - zum Schutz vor Verkehrsrüpeln, aber auch vor Betrügern, die mit provozierten Unfällen Kasse machen wollen. Inzwischen entdecken auch immer mehr deutsche Autofahrer die Mini-Kameras, die sich je nach Ausführung hinter die Windschutzscheibe oder an den Innenraum-Rückspiegel klemmen lassen.

Doch die Praxis, während der Fahrt permanent den Verkehr aufzeichnen, könnte hierzulande bald ein jähes Ende finden. Denn Datenschützer haben im bundesweit ersten Prozess um die Zulässigkeit der Videokameras in Autos einen Teilerfolg errungen. Das Verwaltungsgericht im bayerischen Ansbach erklärte gestern den Einsatz der Videokameras großteils für unzulässig. So dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube und Facebook hochzuladen oder etwa der Polizei zu übermitteln. Dem Prozess lag eine Klage eines Autofahrer gegen das bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht zugrunde. Die Ansbacher Behörde hatte dem Mann untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Das Gericht erläuterte, der Autofahrer habe im konkreten Fall mit seinen Videoaufnahmen ihn behindernde oder nötigende Autofahrer bei der Polizei überführen wollen. Damit habe er "den persönlichen oder familiären Bereich verlassen, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung findet". Schließlich ließen sich die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen ohne weiteres identifizieren. Aus formalen Gründen hob das Gericht aber dennoch das von der Datenschutzbehörde erlassene Dashcam-Verbot auf.

Das Gericht erinnerte daran, dass das Bundesdatenschutzgesetz "heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen". Fazit der Richter: Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten sind höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis etwa bei einem Unfalls.

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